Die Berufsunfähigkeitsversicherung schützt Sie vor einer finanziellen Notlage, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Sie zählt zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Doch was tun, wenn das Geld einmal knapp ist und die Versicherungsbeiträge das Budget zu stark belasten? Eine Kündigung der BU ist in den allermeisten Fällen nicht ratsam – es gibt bessere Alternativen. Hier erfahren Sie mehr!
Beitragsfreistellung der Berufsunfähigkeitsversicherung einfach erklärt
Die Beitragsfreistellung ist eine gängige Möglichkeit, die Beitragszahlung zur Berufsunfähigkeitsversicherung dauerhaft oder vorübergehend zu pausieren. Dafür reduziert sich die vereinbarte BU-Rente allerdings deutlich.
Andere Möglichkeiten zur Überbrückung bei finanziellen Engpässen sind die Stundung und die Beitragsreduktion. Welche Option am besten geeignet ist, hängt vor allem von der voraussichtlichen Dauer der Zahlungsschwierigkeiten ab.
Mit BUprotect bietet Swiss Life eine zusätzliche, temporäre Lösung für besondere Lebensphasen wie Elternzeit oder Arbeitslosigkeit an: Für nur 5 Euro monatlich bleiben 70 Prozent der Absicherung erhalten.
Kann ich meine Berufsunfähigkeitsversicherung pausieren?
Ja, die meisten Versicherungen bieten ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung ruhen zu lassen. Allerdings ist es wichtig, genau hinzuschauen: Oft geht durch das Pausieren der BU-Beitragszahlungen der gesamte oder ein Großteil des Versicherungsschutzes verloren.
Damit gehen Sie ein Risiko ein – schließlich können Sie auch während der Beitragspause berufsunfähig werden und stünden dann ohne Absicherung da. Achten Sie beim Reduzieren oder Stilllegen der BU-Beiträge also darauf, dass ein möglichst großer Teil des Schutzes erhalten bleibt. Dafür bietet Swiss Life verschiedene Lösungen an.
Hinweis: Alle Maßnahmen sind jeweils nur nach Einzelprüfung zur jeweiligen Kundin oder zum jeweiligen Kunden möglich!
Beitragsfreistellung
Die BU unbefristet beitragsfrei zu stellen bedeutet: Sie zahlen für die Restlaufzeit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung keine Beiträge mehr.
Das geht allerdings mit dem Herabsetzen der versicherten BU-Rente einher: Sie wird während der Beitragsfreistellung auf die sogenannte „beitragsfreie Rente“ reduziert. Das heißt: Sollten Sie während der Beitragsfreistellung berufsunfähig werden, erhalten Sie eine geringere Rente als ursprünglich vereinbart. Die Höhe der beitragsfreien Rente hängt davon ab, wie viel Sie bereits in die Versicherung eingezahlt haben, wenn Sie die BU beitragsfrei stellen. Damit Sie Anspruch auf eine beitragsfreie Rente haben, muss eine beitragsfreie Mindestversicherungssumme erreicht sein. Diese liegt bei einer Einzelversicherung bei 600 Euro p.a.
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Wiederaufnahme der Beitragszahlungen
Sind die Zahlungsschwierigkeiten überwunden, können Sie die Zahlung der BU-Beiträge wieder aufnehmen. Durch den Zeitraum der Beitragsfreistellung weist Ihre Absicherung nun allerdings eine finanzielle Lücke auf. Diese lässt sich auf zweierlei Weise schließen:
- Die BU-Rente wird gesenkt.
- Die künftigen Beiträge werden erhöht.
Für die Wiederinkraftsetzung (WIK) Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung nach der Beitragsfreistellung gibt es bestimmte Bedingungen. Zum einen ist die Wiederinkraftsetzung nur bis zum 55. Lebensjahr möglich, weil dies das Höchstalter für den Abschluss der BU ist. Zum anderen ist bei der WIK eine erneute Gesundheitsprüfung nach 6 Monaten beitragsfreier Zeit, erforderlich. Über 18 Monate gibt es keine WIK mehr.
Befristete Beitragsfreistellung
Wenn Sie bereits absehen können, dass der finanzielle Engpass nur vorübergehend ist, können Sie die BU für einen selbst festgelegten Zeitraum von bis zu 18 Monaten befristet beitragsfrei stellen. Voraussetzung ist, dass die vom Deckungskapital abhängige beitragsfreie BU-Rente mindestens 600 Euro jährlich beträgt. Eine befristete Beitragsfreistellung darf jedoch nicht im letzten Versicherungsjahr enden.
Tipp
Im Gegensatz zur unbefristeten Beitragsfreistellung, bietet die befristete den Vorteil, dass die Beitragszahlung automatisch weiter geht, sobald die Frist abgelaufen ist: Sie müssen keine Beiträge nachzahlen. Außerdem ist bei der befristeten Beitragsfreistellung für die Wiederaufnahme keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Sie können die befristete Beitragsfreistellung während der BU-Vertragslaufzeit mehrmals in Anspruch nehmen. Wie viel Zeit seit der letzten Beitragsfreistellung verstrichen sein muss, muss vom Versicherer individuell geprüft werden.
Beitragsstundung
Eine Stundung der BU-Beiträge bedeutet, dass Sie eine Zeit lang Ihre Zahlungen an die Berufsunfähigkeitsversicherung stilllegen – Sie müssen sie aber anschließend in voller Höhe nachzahlen. Dafür bleibt während des Stundungszeitraums der Versicherungsschutz vollständig erhalten.
Die Beitragsstundung eignet sich zur Zahlungsüberbrückung, wenn Sie die Beiträge zur BU nur kurzfristig pausieren möchten. Sie kann für maximal 24 Monate vereinbart werden.
Für die Rückzahlung der gestundeten Beiträge gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- in einem Beitrag entrichten,
- in einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten, gerechnet ab Ablauf der Stundung, in Raten zusammen mit den laufenden Beiträgen nachzahlen,
- durch Erhöhung der laufenden Beiträge verrechnen, so dass keine Nachzahlungerforderlich ist,
- durch Reduzierung der versicherten Leistungen verrechnen, so dass keine Nachzahlungerforderlich ist.
Damit Sie die Beitragsstundung in Anspruch nehmen können, muss Ihr Versicherungsvertrag ein ausreichend hohes Deckungskapital aufweisen. Das heißt, es muss mindestens dem Gegenwert der zu stundenden Beiträge entsprechen.
Beitragsreduktion
Eine weitere Alternative zur Beitragsfreistellung ist die Beitragsreduktion. Da Sie durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Versicherer geringere Beiträge zahlen, reduziert sich im Gegenzug Ihre Berufsunfähigkeitsrente.
Eine Beitragsreduktion ist immer zum Ende der laufenden Zahlungsperiode möglich. Die Bedingung dafür, dass Sie künftig reduzierte Beiträge zahlen können, sind zum einen eine Mindestversicherungssumme von 2.400 Euro pro Jahr. Außerdem sind der Mindestbeitrag von 120 Euro jährlich und die Mindestbeitragssumme von 2.500 Euro zu beachten.
Tipp
Die Beitragsfreistellung Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. die Stundung oder die Beitragsreduktion müssen Sie vorab schriftlich beantragen. Es ist keine spezielle Vorlage notwendig. Achten Sie darauf, uns Ihre Versicherungs- bzw. Vertragsnummer mitzuteilen.
Kündigung der BU oder Beitragsfreistellung?
Von der Kündigung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist dringend abzuraten, wenn es andere Möglichkeiten gibt. Es sind vor allem diese drei Gründe, die gegen die Kündigung der BU sprechen:
- Sie verlieren Ihre Absicherung. Wenn Sie nach der Kündigung berufsunfähig werden, erhalten Sie keine BU-Rente – auch dann nicht, wenn Sie bereits seit Jahren oder Jahrzehnten in die Versicherung eingezahlt haben.
- Sie bekommen kein Geld zurück. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um eine reine Risikoabsicherung. Anders als bei einer Rentenversicherung oder Lebensversicherung haben Sie also nichts angespart, sondern verlieren Ihre bisher eingezahlten Beiträge.
- Sie kommen nicht ohne Weiteres wieder in die BU-Versicherung rein. Wollen Sie nach der Kündigung doch noch einmal eine BU-Versicherung abschließen, müssen Sie eine erneute Risikoprüfung machen. Je nach Alter und Gesundheitszustand kann das dazu führen, dass Sie viel höhere Beiträge zahlen als vorher – oder gar keine BU mehr abschließen können.
Es ist also empfehlenswert, anstatt einer Kündigung die BU-Versicherung beitragsfrei zu stellen oder eine andere Option zur Zahlungsüberbrückung zu wählen, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Zahlungsüberbrückung mit BUprotect von Swiss Life
Mit BUprotect bietet Swiss Life eine auf dem Versicherungsmarkt einzigartige Möglichkeit zur Zahlungsüberbrückung in besonderen Lebensphasen. Je nach Vertragslaufzeit und Deckungskapital reduzieren wir innerhalb eines Zeitraums von 6 bis 36 Monaten Ihren Beitrag auf 5 Euro monatlich – dabei bleiben 70 Prozent Ihrer BU-Rente versichert.
Wann kann BUprotect Sie finanziell entlasten?
- bei Arbeitslosigkeit,
- bei Kurzarbeit,
- bei einer Weiterbildung in Vollzeit z. B. zum Meister, Fachwirt (Bachelor Professional), Techniker, IHK-geprüfter Betriebswirt(Master Professional),
- im Rahmen des Mutterschutzes, der Elternzeit der versicherten Person oder des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners
- und bei längerer beruflicher Auszeit, in der Ihr Arbeitsvertrag weiter besteht (Sabbatical).
Für BUprotect zahlen Sie keinen Zusatzbeitrag – die Option ist bei unserer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung automatisch enthalten.
Sie können BUprotect frühestens nach dem ersten Versicherungsjahr in Anspruch nehmen. Während der Zahlungsüberbrückung erlöschen die Zusatzversicherungen. Die Arbeitsunfähigkeitsversicherung bleibt bestehen. Nach Ablauf von BUprotect sind die Zusatzversicherungen automatisch wieder aktiv.
Hier erfahren Sie mehr zur Swiss Life Berufsunfähigkeitsversicherung.
Häufig gestellte Fragen zur BU-Beitragsfreistellung
Ja, das ist bei fast allen Versicherern befristet oder unbefristet möglich. So können Sie die Berufsunfähigkeitsversicherung z. B. pausieren, wenn Sie in Elternzeit gehen oder arbeitslos werden.Sollten Sie während der Beitragsfreistellung berufsunfähig werden, erhalten Sie allerdings nur die sogenannte „beitragsfreie Rente“. Deren Höhe richtet sich danach, wie viel Sie bereits in die Versicherung eingezahlt haben. In der Regel ist sie aber deutlich niedriger als die ursprünglich vereinbarte BU-Rente.
Alternativen zur Beitragsfreistellung sind die Stundung, die Beitragsreduktion und – nur bei Swiss Life – BUprotect.
Beitragsstundung: Sie setzen die Beiträge für bis zu 24 Monate aus und müssen sie anschließend nachbezahlen. Dafür bleibt der Schutz während der Stundung vollständig erhalten.
Beitragsreduktion: Sie zahlen künftig geringere BU-Beiträge, im Gegenzug reduziert sich jedoch die Rentenhöhe.
BUprotect: Sie zahlen für bis zu 36 Monate nur 5 Euro monatlich für Ihre BU und erhalten im Fall einer Berufsunfähigkeit 70 Prozent der vereinbarten Rente (möglich bei Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Sabbaticals oder Vollzeitweiterbildung).
Eine Kündigung der BU ist fast nie ratsam. Denn dann wäre im Fall einer Berufsunfähigkeit Ihre finanzielle Existenz bedroht. Beitragsfreistellung, Stundung oder Beitragsreduktion – bzw. bei Swiss Life die Option BUprotect – sind in den allermeisten Fällen der Kündigung vorzuziehen. Denn so erhalten Sie zumindest einen Teil des Versicherungsschutzes und haben die bisherigen Beiträge nicht umsonst eingezahlt.
Die BU-Versicherung ist eine reine Risikoabsicherung – ebenso wie z. B. die Risikolebensversicherung oder die Haftpflichtversicherung. Das bedeutet, dass die Beiträge nicht angespart werden. Entsprechend gibt es bei der Kündigung der BU keinen Rückkaufswert. Die Ausnahme sind Berufsunfähigkeitsversicherungen, die als Zusatzversicherung zu einer Renten- oder Kapitallebensversicherung abgeschlossen wurden. Bei der Beitragsfreistellung und sonstigen Alternativen zur Kündigung gehen die eingezahlten Beiträge hingegen nicht verloren, sondern Sie erhalten eine beitragsfreie Rente.
Um die Beitragsfreistellung zu beantragen, ist keine spezielle Vorlage notwendig. Sie können sie formlos unter Angabe Ihrer Versicherungs- bzw. Vertragsnummer beim Versicherer beantragen.