Berufsunfähigkeits­versicherung (BU) und Steuer einfach erklärt

  • Bei der steuerlichen Behandlung der BU sind vor allem zwei Fragen relevant: erstens, ob die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung von der Steuer absetzbar sind, zweitens, ob die Rente im Leistungsfall versteuert werden muss. Beide Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die sogenannte Vorsorgeschicht an, in der die BU abgeschlossen wurde. Grundlage ist das Drei-Schichten-Modell der Altersvorsorge.
  • Die meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen gehören zur 3. Schicht. Hier wirkt es sich in der Regel nicht steuermindernd aus, die Beiträge in der Steuererklärung geltend zu machen: Zwar können die Beiträge zur BU als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, der maximal absetzbare Betrag ist jedoch meist schon durch Pflichtversicherungsbeiträge ausgeschöpft. Dafür müssen Sie im Leistungsfall die BU-Rente nur anteilig versteuern (Ertragsanteilsbesteuerung). Bleiben Sie unter dem Steuerfreibetrag, ist die Auszahlung sogar steuerfrei.
  • Für BU-Versicherungen der 2. Schicht (BU als betriebliche Altersvorsorge oder Riester-Vertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) und der 1. Schicht (Rürup-Rente mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) gilt die nachgelagerte Besteuerung. Das heißt, sie sind in der Einzahlungsphase steuerlich begünstigt, dafür wird die BU-Rente im Leistungsfall entweder voll oder zu einem hohen Anteil besteuert.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist für jede Person sinnvoll, die auf ihr Einkommen aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Tätigkeit angewiesen ist. Da die Kosten einer BU-Versicherung relativ hoch sind, fragen sich viele, ob sie etwas sparen können, indem sie die Beiträge von der Steuer absetzen. Ebenso stellt sich die Frage, ob im Leistungsfall die BU-Rente versteuert werden muss.

Beides lässt sich nicht pauschal beantworten: Entscheidend für die Besteuerung ist, welcher Vorsorgeschicht die BU-Absicherung im Drei-Schichten-Modell der Altersvorsoge angehört. Hier erfahren Sie, wie das Drei-Schichten-Modell funktioniert, ob Sie Ihre BU-Beiträge absetzen können und mit welchen Abzügen Sie im Fall einer Auszahlung Ihrer BU-Rente rechnen müssen.

Drei-Schichten-Modell der Altersvorsorge

BU-Versicherungen können auf verschiedene Weise abgeschlossen werden. Man spricht auch von unterschiedlichen Vorsorgeschichten, denen die jeweiligen Produkte zugeordnet sind. Gemeint sind die drei Schichten der Altersvorsorge, die mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 das Drei-Säulen-Modell ablösten. Obwohl es als Modell der Altersvorsorge bezeichnet wird, gelten bestimmte Bedingungen ebenso für Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Von der Vorsorgeschicht hängt zum einen ab, in welchem Umfang die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar sind. Zum anderen bestimmt sie, ob und wie die BU-Rente im Auszahlungsfall versteuert werden muss.

Altersvorsorge in drei Schichten
Altersvorsorge in drei Schichten

Berufsunfähigkeits­versicherungen im Drei-Schichten-Modell

BU-Versicherungen können entweder als selbstständige Versicherung oder als Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Im ersten Fall handelt es sich um eine reine Risikoabsicherung – vergleichbar etwa mit der privaten Haftpflichtversicherung. Eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hingegen wird in Kombination mit einem anderen Produkt abgeschlossen. So sind BU-Versicherungen in den einzelnen Vorsorgeschichten gestaltet:

  • 3. Schicht: Die meisten BU-Versicherungen fallen in die dritte Schicht. Es handelt sich entweder um selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen (SBU) oder um Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen (BUZ) in Kombination mit einer privaten Altersvorsorge.
  • 2. Schicht: In der zweiten Schicht kann eine BU-Versicherung in Kombination mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) abgeschlossen werden – entweder als SBU oder als BUZ. Möglich ist in der zweiten Schicht auch der Abschluss einer Riester-Rente mit BUZ.
  • 1. Schicht: In der ersten Schicht können nur BUZ in Kombination mit der Basisrente, auch bekannt als Rürup-Rente, abgeschlossen werden.

Für die Basisvorsorge (1. Schicht) und die staatlich geförderte Zusatzvorsorge (2. Schicht) gilt die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Das heißt: In der Ansparphase genießen Versicherte steuerliche Vorteile, dafür müssen sie jedoch in der Auszahlungsphase mehr Steuern auf die Rente zahlen als bei der privaten Vorsorge (3. Schicht).

Im Folgenden erklären wir, wie das steuerliche Absetzen der Berufsunfähigkeitsversicherung in den einzelnen Schichten geregelt ist. Anschließend wird erläutert, wie die Besteuerung der BU-Rente funktioniert.

Tipp

Lassen Sie sich auf jeden Fall dazu beraten, ob eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für Sie geeignet ist. Häufig ist es sinnvoller, anstatt eines Kombiprodukts zwei separate Policen abzuschließen: z. B. eine selbstständige BU und eine Altersvorsorge. So können Sie sich in allen Bereichen die besten Konditionen sichern.

Berufsunfähigkeits­versicherung absetzen

Ja, Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung können in der Steuererklärung als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ angegeben werden. Dabei ist unerheblich, ob Sie angestellt oder selbstständig sind.

Bei BU-Versicherungen der dritten Schicht bringt das allerdings in der Regel keine Steuervorteile. Warum das so ist, erläutern wir im nächsten Abschnitt. Die Beiträge zu BU-Versicherungen in der ersten und zweiten Schicht sind hingegen in der Einzahlungsphase steuerlich begünstigt. Jedoch gilt für alle drei Schichten die Faustregel: Steuervorteile in der Einzahlungsphase gehen mit Steuerpflichten bei der Auszahlung der BU-Rente einher. So stellt der Gesetzgeber sicher, dass niemand doppelt bevorteilt wird.

Wichtig

Dass Sie die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung von der Steuer absetzen können, bedeutet nicht, dass Sie diese vom Finanzamt erstattet bekommen: Die Beiträge mindern lediglich das zu versteuernde Einkommen.

Berufsunfähigkeitsversicherung absetzen – 3. Schicht (SBU/BUZ)

In der dritten Vorsorgeschicht gilt: Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung können zwar in der Steuererklärung als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ geltend gemacht werden. Jedoch wirkt sich das in der Regel nicht steuermindernd aus. Der Grund dafür ist, dass Höchstbeträge gelten.

Da auch die Beiträge zu anderen gesetzlichen oder privaten Versicherungen (Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen, ist der Höchstbetrag in der Regel schon ohne den BU-Beitrag ausgeschöpft. Schon ab einem Bruttoeinkommen von 2.000 Euro ist der Höchstbetrag allein mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung erreicht. So wirkt es sich in den meisten Fällen nicht steuermindernd aus, die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung anzugeben.

Dafür wird die Rente aus BU-Versicherungen der dritten Schicht deutlich geringer besteuert als die der ersten und zweiten Schicht. Oft ist die Auszahlung sogar komplett steuerfrei. Warum das so ist, erläutern wir im Abschnitt zur Besteuerung von BU-Renten der 3. Schicht.

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Berufsunfähigkeitsversicherung absetzen – 2. Schicht (SBU/BUZ)

Die Zusatzvorsorge durch die Riester-Rente oder die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist staatlich gefördert. Beide Produkte lassen sich mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung kombinieren.

Angestellte können über ihren Arbeitgeber eine SBU oder eine BUZ als bAV abschließen. Die Beiträge werden vom Bruttolohn einbehalten, sodass darauf weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. So sparen Versicherte jeden Monat Steuern, ohne dass sie die Beiträge in der Steuererklärung angeben müssen. Dafür müssen sie in der Auszahlungsphase die Berufsunfähigkeitsrente voll versteuern. Ein möglicher Nachteil bei einer BU-Versicherung als bAV ist, dass Arbeitgeber in der Regel eine Kooperation mit einem einzigen Versicherungsanbieter haben. So ist nicht garantiert, dass Sie die beste BU-Versicherung für Ihren Bedarf bekommen.

Berufsunfähigkeitsversicherung absetzen – 1. Schicht (BUZ)

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann auch in Kombination mit der staatlich geförderten Rürup-Rente (auch: Basisrente) abgeschlossen werden. Die Rürup-Rente bildet zusammen mit oder anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung die Basis der Altersvorsorge.

Bei dieser Form der BUZ können laut § 10 EStG (Einkommensteuergesetz) die Beiträge seit 2023 zu 100 % als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden – bis zum geltenden jährlichen Höchstbetrag). Voraussetzung ist, dass mindestens 51 Prozent des Gesamtbeitrags in die Altersvorsorge fließen. Der Zahlbeitrag zur BU-Zusatzversicherung darf also maximal 49 Prozent betragen. Wichtig: In den Höchstbetrag zählen auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zum berufsständischen Versorgungswerk hinein.

Bei der Kombination aus Rürup-Rente und BUZ muss die Auszahlung der BU-Rente fast vollständig versteuert werden, ab 2040 zu 100 %. Genauer erklären wir dies im Abschnitt zur Besteuerung von BU-Versicherungen der 1. Schicht.

Tipp

Die Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung tragen Sie bei der Einkommenssteuererklärung in die Anlage Vorsorgeaufwand unter „weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen“ ein (Zeile 47: „Beiträge zu freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“).

Berufsunfähigkeits­rente versteuern

Grundsätzlich ist die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsversicherung steuerpflichtig, denn die BU-Rente gilt als steuerpflichtiges Einkommen. Da je nach Schicht aber unterschiedliche Regelungen zur Besteuerung gelten, muss die BU-Rente in manchen Fällen voll oder teilweise versteuert werden, in anderen gar nicht. Wir erklären, wie die Besteuerung in den einzelnen Schichten funktioniert.

Berufsunfähigkeitsrente versteuern – 3. Schicht (SBU/BUZ)

Die BU-Rente aus Versicherungen der 3. Schicht wird steuerlich wie eine sogenannte „abgekürzte Leibrente“ behandelt. Das heißt, es fallen nur auf den sogenannten Ertragsanteil der Rente Steuern an. Je länger die Bezugsdauer der Rente (vertragliche Leistungs-Endalter minus Alter bei Eintritt der BU) voraussichtlich ist, desto höher fällt der zu versteuernde Anteil aus. Wie hoch er im Einzelfall ist, ist in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) festgelegt und darin aus einer Tabelle abzulesen (wie Sie dabei vorgehen, erklären wir im Abschnitt „So ermitteln Sie den Ertragsanteil Ihrer BU-Rente“).

In den meisten Fällen ist der Ertragsanteil jedoch niedriger als der Steuerfreibetrag: Oft müssen also gar keine Steuern auf die BU-Rente gezahlt werden.

Auf Einkommen oberhalb des Steuerfreibetrags zahlen Sie den in Ihrem Fall gültigen Einkommenssteuersatz. Achtung: Wenn Sie neben der BU-Rente weitere Einkommen haben – etwa eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente oder Mieteinnahmen –, werden diese ebenfalls auf den Steuerfreibetrag angerechnet.

So ermitteln Sie den Ertragsanteil Ihrer BU-Rente

Wie hoch der Ertragsanteil Ihrer BU-Rente ist, geht aus § 55 EStDV hervor, der zusammen mit § 22 EStG die gesetzliche Grundlage für die Besteuerung von Renten aus selbstständigen BU-Versicherungen bildet.

Den Ertragsanteil Ihrer BU-Rente können Sie einfach aus der Tabelle in § 55 EStDV ablesen. Dafür benötigen Sie zwei Angaben:

  • das Alter, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist und
  • das Alter, das Sie am Ende der Leistungsdauer Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung haben.

Daraus ermitteln Sie die Anzahl der Jahre vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Leistungsdauer. Das ist der Wert, den Sie in Spalte 1 heraussuchen müssen, um in Spalte 2 den dazugehörigen Ertragsanteil abzulesen.

Beispiel:
Sie werden mit 30 Jahren berufsunfähig. Die Leistungsdauer aus Ihrem BU-Vertrag endet, wenn Sie 67 Jahre alt sind. Die maximale Leistungsdauer der BU-Rente ist also auf 37 Jahre ab Beginn des Rentenbezugs beschränkt.

Diesen Wert suchen Sie in Spalte 1 der Tabelle heraus und lesen in Spalte 2 den Ertragsanteil ab: in diesem Beispiel 36 %. Achtung: Das bedeutet nicht, dass der Steuersatz 36 % beträgt, sondern dass Sie 36 % der BU-Rente versteuern müssen.

Haben Sie eine monatliche Rente von 2.500 Euro abgesichert, müssen Sie also 900 Euro pro Monat versteuern. Sollte dieser Betrag unterhalb des Steuerfreibetrags  liegen, müssen Sie in diesem Beispiel keine Steuern auf Ihre BU-Rente zahlen. Haben Sie allerdings den Freibetrag überschritten müssen Steuern auf die BU-Rente gezahlt werden.

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Berufsunfähigkeitsrente versteuern – 2. Schicht (SBU/BUZ)

BU-Renten, die im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen werden, müssen zu 100 % versteuert werden. Das bedeutet: Um netto den gleichen Rentenbetrag ausgezahlt zu bekommen wie bei einer eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherung, müssten Sie bei der Kombination aus bAV und BUZ eine höhere Bruttorente vereinbaren. Sie sparen also Steuern und Sozialabgaben in der Ansparphase, das relativiert sich jedoch durch die Steuerpflichten im Leistungsfall. Lassen Sie sich deshalb auf jeden Fall beraten, ob ein solches Kombiprodukt für Sie sinnvoll ist.

Berufsunfähigkeitsrente versteuern – 1. Schicht (BUZ)

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 wurde die nachgelagerte Besteuerung von Basisrenten eingeführt. Diese Regelung gilt auch für Renten aus BUZ, die in Kombination mit einer Basisrente abgeschlossen wurden. Die volle Besteuerung kommt jedoch erst nach einer Übergangsphase zum Tragen: Bei Rentenbeginn bis einschließlich 2039 müssen Versicherte die Rente anteilig versteuern, ab 2040 zu 100 %. Wie hoch der Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Hier spricht man auch vom Kohortenprinzip.

Kohortenprinzip einfach erklärt

Alle Neurentner eines Jahrgangs bilden eine sogenannte Kohorte. Im Alterseinkünftegesetz wurde festgelegt: Wer ab dem Jahr 2005 Rente bezieht (Kohorte 2005), dessen Bezüge werden zu 50 % besteuert. Bis zum Ende der Übergangsphase steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich an: zunächst um zwei Prozentpunkte, ab 2020 um einen Prozentpunkt. Die Kohorte 2006 muss entsprechend 52 % der Rente versteuern, die Kohorte 2007 54 % usw. 2020 lag der zu versteuernde Anteil bei 80 %. Bei Rentenbeginn im Jahr 2023 müssen 83 % der Rente versteuert werden. Wer ab 2040 Rente bezieht, muss sie voll versteuern.

Gut zu wissen:

Wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, bleibt die BU-Rente komplett steuerfrei – egal, ob es sich um eine selbstständige BU-Versicherung oder eine BU-Zusatzversicherung handelt.

Besteuerung der BU-Versicherung
Besteuerung der BU-Versicherung

Tipp

In der Regel müssen von der BU-Rente auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Diese Abzüge sollten Sie unbedingt einkalkulieren.

Häufig gestellte Fragen zu Berufsunfähigkeits­versicherung und Steuer

Es kommt darauf an, in welcher Vorsorgeschicht Sie die Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben (Drei-Schichten-Modell der Altersvorsorge). Die meisten BU-Versicherungen fallen in die 3. Schicht (private Zusatzvorsorge). Hier ist die steuerliche Absetzbarkeit so geregelt, dass Sie die Beträge zwar in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen geltend machen können. Allerdings wirkt sich dies in der Regel nicht steuermindernd aus, weil es einen Höchstbetrag gibt. Dieser ist meistens bereits durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft. Dafür ist die Auszahlung von BU-Renten der 3. Schicht häufig steuerfrei.

Bei der Einkommenssteuererklärung verwenden Sie die Anlage Vorsorgeaufwand und tragen die Berufsunfähigkeitsversicherung unter „weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen“ ein (Zeile 47: „Beiträge zu freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“).

Auch hier kommt es darauf an, wo die Berufsunfähigkeitsversicherung im Drei-Schichten-Modell der Altersvorsorge verortet ist. Wenn Sie – wie die meisten Menschen – eine BU-Versicherung der 3. Schicht (private Zusatzvorsorge) haben, müssen Sie nur den Ertragsanteil Ihrer BU-Rente versteuern. In vielen Fällen ist der Ertragsanteil geringer als der Steuerfreibetrag: Dann ist die Auszahlung sogar komplett steuerfrei.