Sie haben gerade eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung ausgezahlt bekommen und fragen sich, wie viel davon versteuert wird? Oder Sie überlegen, die Auszahlung als Einmalanlage in eine neue Versicherung zu investieren, und möchten vorab wissen, wie die spätere Auszahlung besteuert wird? Beide Fragen hängen enger zusammen, als es zunächst scheint: Wenn Sie verstehen, wie Auszahlungen aus Lebens- und Rentenversicherungen steuerlich behandelt werden, können Sie auch die Wiederanlage Ihres Kapitals unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte planen.

Muss ich die Auszahlung meiner Lebensversicherung versteuern?

Ob die Auszahlung Ihrer Lebensversicherung steuerpflichtig ist, hängt vor allem davon ab, wann Sie Ihren Vertrag abgeschlossen haben. Hier die relevanten Stichtage und Regelungen: 

Auszahlung der Lebensversicherung: steuerfrei vor 2005

Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gilt in vielen Fällen noch der sogenannte Bestandsschutz. Die Kapitalauszahlung kann steuerfrei sein, wenn die damals geltenden gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere zur Vertragslaufzeit, Beitragszahlung und Ausgestaltung des Todesfallschutzes – erfüllt sind. Ob der Bestandsschutz im Einzelfall greift, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.

Neuverträge ab 2005: hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags (umgangssprachlich
Halbeinkünfteverfahren genannt)

Für Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, bleiben bei einer Kapitalauszahlung unter bestimmten Voraussetzungen 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen steuerfrei (umgangssprachlich oft noch als Halbeinkünfteverfahren bezeichnet). Voraussetzung ist, dass der Vertrag mindestens zwölf Jahre bestanden hat und die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Bei Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, muss die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist grundsätzlich der vollständige Unterschiedsbetrag steuerpflichtig (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG).¹

Wie wird die Kapitalauszahlung aus einer Lebens- oder Rentenversicherung besteuert?

Um zu verstehen, wie viel Steuern bei einer einmaligen Kapitalauszahlung einer Renten- oder Lebensversicherung anfallen, lohnt sich ein Blick auf die Berechnungslogik für nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossene Verträge:

  • Grundlage ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge.  
  • Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die hälftige Besteuerung erfüllt, wird die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Andernfalls ist grundsätzlich der vollständige Unterschiedsbetrag steuerpflichtig.

Ein vereinfachtes Beispiel:

  • Sie haben über 20 Jahre hinweg insgesamt 60.000 Euro eingezahlt.
  • Bei Fälligkeit erhalten Sie 90.000 Euro ausgezahlt. Zu diesem Zeitpunkt sind Sie 65 Jahre alt.
  • Sie haben also einen Ertrag von 30.000 Euro.

Da der Vertrag länger als 12 Jahre lief und Sie bei Auszahlung älter als 62 Jahre sind, wird die Hälfte des Unterschiedsbetrags angesetzt. Damit unterliegen 15.000 Euro dem persönlichen Einkommensteuersatz und die restlichen 15.000 Euro sind steuerfrei. Die eingezahlten Beiträge von 60.000 Euro werden nicht als Ertrag besteuert.

Wichtig für die Praxis

Das Versicherungsunternehmen stellt Ihnen in der Regel eine Steuerbescheinigung aus. Ob und in welcher Form Sie die Auszahlung Ihrer Renten- oder Lebensversicherung in Ihrer Steuererklärung angeben müssen, hängt unter anderem von der steuerlichen Behandlung durch das Versicherungsunternehmen und Ihrer persönlichen Situation ab. Bewahren Sie die Bescheinigung daher sorgfältig auf und lassen Sie sich bei Bedarf steuerlich beraten.

Exkurs: die Besteuerung bei der Auszahlung als lebenslange Rente

Entscheiden Sie sich statt einer einmaligen Auszahlung für eine vertraglich vorgesehene lebenslange Rentenzahlung – beispielsweise aus einer privaten Rentenversicherung –, greift die sogenannte Ertragsanteilbesteuerung. Dabei wird nicht der gesamte Rentenbetrag versteuert, sondern nur ein bestimmter Prozentsatz davon, nämlich der sogenannte Ertragsanteil.

Wie hoch dieser Anteil ausfällt, richtet sich nach Ihrem Alter zu Rentenbeginn: Je später Sie mit dem Rentenbezug starten, desto niedriger fällt der zu versteuernde Ertragsanteil aus. Gehen Sie beispielsweise mit 65 oder 66 Jahren in Rente, beträgt der gesetzlich festgelegte Ertragsanteil 18 Prozent. Der überwiegende Teil Ihrer Rente bleibt also steuerfrei. Dieser Prozentsatz gilt dann lebenslang für Ihre Rentenzahlung.²

Steuerliche Vorteile einer Wiederanlage als Einmalzahlung

Wenn Sie eine größere Summe – etwa aus der Auszahlung einer Lebensversicherung oder aus einer fälligen privaten Rentenversicherung – als Einmalbetrag in eine neue private Rentenversicherung anlegen möchten, empfiehlt sich der Vergleich mit einem klassischen Wertpapierdepot. 

 

Gut zu wissen:

Gerade bei älteren Rentenverträgen mit niedriger Verzinsung kann es nach Ablauf sinnvoll sein, das ausgezahlte Kapital nicht einfach auf dem Girokonto liegen zu lassen, sondern erneut in eine moderne, fondsgebundene Rentenversicherung zu investieren. So können Sie von einer potenziell höheren Rendite und gleichzeitig von der Steuerstundung während der Ansparphase profitieren.

Bei einem Depot können auf Ausschüttungen, realisierte Kursgewinne und gegebenenfalls eine Vorabpauschale Steuern anfallen. Dadurch kann während der Anlagedauer Kapital abfließen, das anschließend nicht mehr für die weitere Wertentwicklung zur Verfügung steht. 

Bei einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung werden Erträge innerhalb des Vertrags während der Ansparphase grundsätzlich nicht laufend besteuert. Die Besteuerung erfolgt regelmäßig erst bei der Auszahlung. Diese Steuerstundung kann sich bei einer langfristigen Anlage positiv auf den Zinseszinseffekt auswirken.

Steuern bei Depot und fondsgebundener privater Rentenversicherung im Vergleich:

Merkmal 

Klassisches Wertpapierdepot

Fondsgebundene private Rentenversicherung

Besteuerung während der Ansparphase Besteuerung von Ausschüttungen und realisierten Kursgewinnen sowie gegebenenfalls einer Vorabpauschale Grundsätzlich keine laufende Besteuerung von Erträgen innerhalb des Vertrags
Besteuerung bei Auszahlung Bei der Veräußerung werden noch nicht versteuerte Kursgewinne grundsätzlich steuerpflichtig Besteuerung bei Auszahlung: abhängig von Auszahlungsform und gesetzlichen Voraussetzungen
Effekt auf Zinseszins Steuerzahlungen während der Anlagedauer können den Zinseszinseffekt mindern  Die Steuerstundung kann den Zinseszinseffekt unterstützen 
Absetzbarkeit der Beiträge Keine Absetzbarkeit als Sonderausgaben Bei ungeförderten privaten Rentenversicherungen grundsätzlich keine Absetzbarkeit als Sonderausgaben; für geförderte Altersvorsorgeprodukte gelten gesonderte Regelungen 
Todesfallleistung Die steuerliche Behandlung hängt insbesondere von der Anlageform und dem Übergang auf die Erbenden ab Die steuerliche Behandlung hängt von der Vertragsgestaltung und den Umständen des Leistungsfalls ab 

Wenn Sie nach einer steuereffizienten Lösung für eine Einmalanlage suchen, bieten Versicherungsprodukte insbesondere die Möglichkeit einer Steuerstundung während der Ansparphase. Wie die Leistung später besteuert wird, hängt von der Auszahlungsform, der Vertragslaufzeit und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab. 

Passende Swiss Life-Lösungen für Ihre Einmalanlage

Ob Sie gerade eine Auszahlung erhalten haben oder eine größere Summe gezielt anlegen möchten – mit den passenden Produkten lässt sich die Einmalanlage steuerlich sinnvoll gestalten: 

Swiss Life Maximo – fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantie

Swiss Life Maximo ist eine private, fondsgebundene Rentenversicherung mit wählbarer Beitragsgarantie, die sich auch für Einmalanlagen eignet. Die Erträge innerhalb des Vertrags werden während der Ansparphase grundsätzlich nicht laufend besteuert. Swiss Life Maximo verbindet Renditechancen mit einer individuell wählbaren Garantiehöhe und optionalen Gewinnsicherungsmechanismen.

Swiss Life Investo – fondsgebundene Rentenversicherung mit Fokus auf Renditechancen

Swiss Life Investo bietet eine flexible fondsgebundene Anlagelösung für die Einmalanlage, bei der Sie von der aufgeschobenen Besteuerung während der Ansparphase profitieren. Besonders für renditeorientierte Anlegerinnen und Anleger, die langfristig in Investmentfonds anlegen und dabei von der Steuerstundung profitieren möchten, ist Investo eine interessante Option. Bei der Auszahlung richtet sich die Besteuerung nach der gewählten Auszahlungsform und den gesetzlichen Voraussetzungen. 

Swiss Life Privado Police – Infrastruktur-Investment in Versicherungsform

Swiss Life Privado Police verbindet eine private Rentenversicherung mit Einmalbeitrag mit dem Zugang zur Anlageklasse Infrastruktur. Damit können private Anlegerinnen und Anleger während der Aufschubdauer in Infrastrukturinvestments investieren und zugleich die steuerlichen Eigenschaften einer privaten Rentenversicherung nutzen. Auch bei diesem Tarif werden die Erträge innerhalb des Vertrags während der Ansparphase grundsätzlich nicht laufend besteuert.

Doch eine größere Geldsumme klug anzulegen, bedeutet nicht nur, Steuervorteile zu nutzen – auch die Absicherung von Vorsorgerisiken können Sie bei einer Einmalanlage gleich mitdenken:

Swiss Life Pflege- & Vermögensschutz – für den Pflegefall vorsorgen

Swiss Life Pflege- & Vermögensschutz bietet finanzielle Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit und kann dazu beitragen, vorhandenes Vermögen zu schützen und Angehörige zu entlasten. 

MetallPflegeschutz und KlinikRente.Pflege – Pflegeversicherung für bestimmte Branchen

MetallPflegeschutz und KlinikRente.Pflege ermöglichen Beschäftigten in den angeschlossenen Branchen und deren Angehörigen einen bedarfsgerechten Zugang zur Pflegeversicherung.

Fazit: Steuervorteile nutzen – so gelingt Ihre Einmalanlage

Ob Sie die Auszahlung einer Lebens- oder Rentenversicherung wieder anlegen oder eine andere größere Summe investieren möchten: Entscheidend sind Ihre persönlichen Anlage- und Vorsorgeziele, Ihr Anlagehorizont und Ihre Risikobereitschaft. Auch die steuerliche Behandlung sollte bei der Auswahl der passenden Lösung berücksichtigt werden. Versicherungslösungen ermöglichen während der Ansparphase eine Steuerstundung. Wie die spätere Leistung besteuert wird, hängt von der Vertragsart, der Auszahlungsform und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Welche Auszahlungsform und Produktlösung für Sie sinnvoll sind, hängt von Ihrer persönlichen Situation und Ihren Zielen ab. Lassen Sie sich individuell beraten, um eine steuerlich passende Lösung für Ihre Einmalanlage zu finden. 

Lassen Sie sich unverbindlich beraten

Finden Sie gemeinsam mit uns heraus, welche Swiss Life-Lösung zu Ihrer persönlichen Situation passt, wenn Sie Ihre Auszahlung oder einen Teilbetrag wieder anlegen möchten.

Häufige Fragen zur Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen

Ob Sie die Auszahlung einer Lebensversicherung versteuern müssen, hängt vom Abschlussdatum und den Vertragsbedingungen ab. Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, kann die Kapitalauszahlung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Bei später abgeschlossenen Verträgen ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen steuerpflichtig. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags angesetzt.  

Bei Kapitalauszahlung kann die Hälfte des Unterschiedsbetrags steuerpflichtig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einer lebenslangen Rentenzahlung wird in der Regel der gesetzlich festgelegte Ertragsanteil besteuert. Welche Variante für Sie steuerlich günstiger ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.

Lebensversicherungen können bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, unter den damals geltenden Voraussetzungen – insbesondere hinsichtlich Vertragslaufzeit, Beitragszahlung und Todesfallschutz – steuerfrei ausgezahlt werden. Bei später abgeschlossenen Verträgen ist der Unterschiedsbetrag grundsätzlich steuerpflichtig; bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wird jedoch nur die Hälfte angesetzt. 

Das hängt vom erzielten Ertrag, der Vertragsart und Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Bei der hälftigen Ertragsbesteuerung zum Beispiel wird nur die Hälfte des Ertrags mit Ihrem individuellen Steuersatz belastet.

In den meisten Fällen ist der Einmalbeitrag zu einer ungeförderten privaten Rentenversicherung nicht als Sonderausgabe absetzbar. Für geförderte Altersvorsorgeprodukte gelten andere steuerliche Regelungen. Der steuerliche Vorteil einer ungeförderten privaten Rentenversicherung liegt insbesondere in der Steuerstundung während der Ansparphase und der möglichen begünstigten Besteuerung bei der Auszahlung.

Wenn Sie sich das Kapital aus Ihrer privaten Rentenversicherung einmalig auszahlen lassen, ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beiträgen steuerpflichtig. Bei einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren wird nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags angesetzt, wenn die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, gilt stattdessen das 62. Lebensjahr. Bei einer lebenslangen Rentenzahlung gilt in der Regel die Ertragsanteilsbesteuerung.  

Die steuerlichen Angaben und Berechnungen in den dargestellten Beispielen sind unverbindlich und stellen keine steuerliche Beratung dar. Die tatsächliche steuerliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Auszahlung ab und kann sich durch zukünftige gesetzliche Änderungen ändern. Gegebenenfalls anfallende Kosten (z. B. Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten) sowie individuelle steuerliche Abzüge (wie Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer) sind in diesem stark vereinfachten Beispiel nicht berücksichtigt. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.