Diese Informationen von Swiss Life Lebensversicherung SE (Swiss Life) über die Umsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten für
- unsere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr,
- unsere Policendarlehen (Bankdienstleistung),
- Prolongation (Verlängerung) unserer Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (Bankdienstleistung),
- die Zugänglichkeit unserer Website www.swisslife.de,
die wir Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie unserer Lebensversicherungskundschaft anbieten.
Die Informationen zur Barrierefreiheit hinterlegt Swiss Life in der Fußzeile ihrer Website www.swisslife.de. Der Footer-Link „Barrierefreiheit“ ist von jeder Unterseite aus direkt erreichbar. Die Informationen zur Barrierefreiheit stellen wir in Textform und zusätzlich über einen zweiten sensorischen Kanal zur Verfügung. Dies bietet die Möglichkeit, sich den Text vom Webbrowser des Nutzenden vorlesen zu lassen.
Swiss Life ist bestrebt, Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Kundinnen und Kunden ihre oben genannten Dienstleistungen und ihren Webauftritt im Einklang mit den Vorgaben in den nationalen Rechtsvorschriften (BFSG, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, BFSGV, Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) barrierefrei zugänglich zu machen. Wir wollen sicherstellen, dass alle Verbraucherinnen und Verbraucher einen einfachen Zugang zu den von uns angebotenen Dienstleistungen haben, ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein.
Diese Informationen wurden am 27.06.2025 veröffentlicht.
1. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
1.1 Einleitung und Abgrenzung
Swiss Life vertreibt ihre Versicherungsprodukte ausschließlich über ungebundene Versicherungsvermittlungen (Versicherungsmaklerinnen oder Versicherungsmakler und Versicherungsvertreterinnen oder Versicherungsvertreter), die ihre Kundschaft und damit auch die potenziellen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer von Swiss Life in der Regel persönlich vor Ort oder teilweise per Telefon oder mit einem Videotool beraten. In diesen persönlichen Beratungen durch Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler können Kundinnen und Kunden mit Behinderungen die für sie relevanten Informationen über die Produkte und Versicherungsverträge von Swiss Life in der Form erhalten, die für sie individuell am besten geeignet ist, etwa durch Vorlesen lassen, Hervorhebung wichtiger Texte oder Bereitstellung barrierefreier PDF (PDF/UA).
Aufgrund der Notwendigkeit der persönlichen Beratung durch Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler hat die Kundschaft nicht die Möglichkeit, bei Swiss Life Versicherungsverträge selbstständig und online (zum Beispiel auf ihrem mobilen Gerät oder im Internet) abzuschließen. Die IT-Anwendungen, mit denen die Beratungen und die Vermittlungen von Versicherungsverträgen von Swiss Life durchgeführt bzw. unterstützt werden, werden mit einer einzigen Ausnahme (fortgeschrittene elektronische Signatur von digital erstellten Versicherungsanträgen, siehe unten) ausschließlich von Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittlern ausgeführt. Deshalb bieten wir diese IT-Anwendungen, bei denen es sich überwiegend um Expertensysteme handelt, nicht barrierefrei an.
1.2 Online-Dienstleistungen / Online-Selfservices
Die Swiss Life Lebensversicherung SE bietet ihrer (potenziellen) Kundschaft keine Online-Dienstleistungen oder Selfservices an, die im Vorfeld oder im Rahmen einer Beratung den Abschluss von Versicherungsverträgen vorbereiten oder ermöglichen.
Kundinnen und Kunden können allerdings einige Online-Selfservices auf unserer Website nutzen, um Änderungen zu ihren bestehenden Versicherungsverträgen zu beauftragen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fordert nach seinem Wortlaut nicht, dass wir derartige Online-Selfservices zur Änderung von bestehenden Versicherungsverträgen barrierefrei gestalten müssen. Im Sinne des erleichterten Zugangs dieser Änderungsoptionen für Kundinnen und Kunden mit Behinderungen haben wir uns aber dafür entschieden, diese Online-Selfservices barrierefrei zu machen.
Die barrierefreien Dienstleistungen von Swiss Life im elektronischen Geschäftsverkehr belaufen sich auf Online-Self Services auf der Website www.swisslife.de zur Änderung bestehender Verträge.
1.2.1 Funktionsweisen unserer Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Hier informieren wir über die Funktionsweisen der von uns angebotenen Dienstleistungen.
Online-Tools zum Vertragsservice
Mit den Online-Tools Vertragsservice kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer eines Altersvorsorge-Vertrags oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach Eingabe einiger Daten und der Eingabe des gewünschten Änderungsdatums unter anderem
- die Versicherungsbeiträge erhöhen,
- die Beitragszahlungen (befristet oder unbefristet) reduzieren oder aussetzen,
- eine einmalige Zuzahlung in dem Vertrag vornehmen.
Swiss Life sendet der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer im Anschluss – je nach
Wunsch – entweder ein schriftliches Angebot zur Vertragsänderung oder führt die gewünschte Vertragsänderung durch und sendet der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Bestätigung.
1.2.2 Barrierefreiheit unserer Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Hier informieren wir darüber, welche Maßnahmen wir ergriffen haben, damit die oben genannten Dienstleistungen die in § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG, in Anlage 3 zum BFSG und in § 12 BFSGV aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
1) Online-Selfservices auf der Website www.swisslife.de zur Änderung bestehender Verträge
- Eine Überprüfungsmöglichkeit vor dem Absenden eines Formulars wurde eingefügt. Damit haben Personen die Möglichkeit, ihre Angaben vor dem Absenden von direkten Vertragsänderungen in einer Übersicht zuüberprüfen und bei Bedarf Änderungen vorzunehmen.
- Der Fokus bei Radio-Buttons (Optionsfeldern) ist deutlich sichtbarer.
- ALT-Texte wurden hinzugefügt und zielführend beschrieben, sodass Elemente durch den Screenreader vorgelesen werden und der Inhalt der Elemente verständlich ist.
Zukünftig wird noch umgesetzt:
- Der Fokus bei Checkboxen und der dazugehörige Text werden deutlich sichtbarer.
- Der Fokus bei Textboxen wird deutlich sichtbarer.
- Fehlermeldungen im Formular werden durch ein neu hinzugefügtes Icon deutlicher angezeigt,
sodass auch Menschen mit Rot-Grün-Schwäche Fehler erkennen können. - Programmierungen und Codes werden kontinuierlich so angepasst, dass ein Screenreader die Inhalte korrekt und in der richtigen Reihenfolge vorliest. Listen werden als solche deklariert.
1.2.3 Inhalte unserer Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, wesentliche Vertragsinhalte unserer Versicherungsverträge
Die oben beschriebenen Dienstleistungen stellen wir im Zusammenhang mit den von Swiss Life angebotenen Versicherungsverträgen zur Verfügung. Damit Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer Behinderung diese Dienstleistungen in gleicher Weise verstehen und nutzen können wie Verbraucherinnen und Verbraucher ohne Behinderung, informieren wir über die wesentlichen Inhalte der von uns angebotenen Versicherungsverträge.
Die wesentlichen Vertragsinhalte stellen wir in barrierefreier Form am Ende dieser Information als Anhänge im Format PDF/UA für jede der nachfolgend genannten Produktgruppen bereit:
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Erwerbsminderungsversicherung Basis
- Erwerbsminderungsversicherung Flex
- Grundfähigkeitsversicherung
- Fondsgebundene Rentenversicherung Investo
- Fondsgebundene Rentenversicherung Maximo
- Pflegeversicherung
Darüber hinaus finden die Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler, die unser Antragssystem in ihren Beratungen einsetzen, die wesentlichen Vertragsinhalte dort im Format PDF/UA vor und können diese an ihre Kundschaft weiterleiten, zum Beispiel als Anhang einer E-Mail.
2. Bankdienstleistung Policendarlehen
2.1 Funktionsweise und Erläuterung der Dienstleistung
Policendarlehen bietet Swiss Life ausschließlich ihren Bestandskundinnen und Bestandskunden oder ihren Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern unter bestimmten Voraussetzungen an. Diese Voraussetzungen sind unter anderem:
- ausreichendes Vertragsguthaben in einem bestehenden privaten Versicherungsvertrag bei Swiss Life, der mit laufenden Beitragszahlungen bedient wird,
- Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers,
- ausreichende Einkommenssituation und Fähigkeit der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers, um die Darlehenszinsen zahlen zu können,
- erstrangige Absicherung der Darlehenssumme durch vorhandene Vertragswerte eines bestehenden privaten Versicherungsvertrags.
Ein Rechtsanspruch einer Versicherungsnehmerin oder eines Versicherungsnehmers auf ein Policendarlehen besteht nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht. Eine Besicherung des Darlehens über die Belastung eines Grundstücks ist nicht möglich.
2.2 Barrierefreiheit der Dienstleistung
Policendarlehen sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die schriftlich abzuschließen sind. Das bedeutet, dass die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer den Darlehensvertrag im Original unterzeichnen muss und der Vertrag Swiss Life im Original zugehen muss.
Swiss Life ist demzufolge gesetzlich verpflichtet, der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen per Post zuzusenden oder diese durch die für die Kundschaft zuständige Versicherungsvermittlerin oder den zuständigen Versicherungsvermittler persönlich in schriftlicher Form aushändigen zu lassen.
Darüber hinaus hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer bzw. künftige Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer die Möglichkeit, sich in Bezug auf das gewünschte Policendarlehen von der für ihren oder seinen Versicherungsvertrag zuständigen Versicherungsvermittlerin oder dem zuständigen Versicherungsvermittler beraten zu lassen, ebenso bei der Zusammenstellung der einzureichenden Unterlagen (zum Beispiel Einkommensnachweise).
In der persönlichen Beratung durch die Versicherungsvermittlerin oder den Versicherungsvermittler kann eine Kundin oder ein Kunde mit Behinderung die für sie oder ihn relevanten Informationen über das Policendarlehen von Swiss Life in der Form erhalten, die für sie oder ihn individuell am besten geeignet ist, etwa durch Vorlesen lassen, durch Hervorhebung wichtiger Texte oder durch die mündliche Beantwortung ihrer oder seiner Fragen.
Zusätzlich kann sich eine Kundin oder ein Kunde mit Behinderung mit ihren oder seinen Fragen zum Policendarlehen telefonisch oder per E-Mail an Swiss Life wenden unter
- Abteilung Servicecenter Privatkunden Bestand
- Telefonnummer: + 49 89 38109 - 1000
- E-Mail: info@swisslife.de
Hinweise:
- Swiss Life stellt die Dienstleistung Policendarlehen nicht auf ihrer Website oder in einer mobilen Anwendung bereit.
- Nicht barrierefrei ist der eigentliche Darlehensvertrag sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die vorvertraglichen Informationen, die mit dem Vertrag verbunden sind.
2.3 Wesentliche Vertragsinhalte des Policendarlehensvertags
Die wesentlichen Vertragsinhalte des Policendarlehens stellen wir in barrierefreier Form am Ende dieser
Information im Format PDF/UA auf der Website www.swisslife.de bereit. Die Information über die wesentlichen Vertragsinhalte ist in einer leicht verständlichen Sprache abgefasst. Das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) wird nicht überschritten.
Auf diese wesentlichen Vertragsinhalte weisen wir den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin, der oder die ein Policendarlehen wünscht, in unseren Kundenanschreiben anlässlich der Einreichung nötiger Unterlagen hin (Link auf www.swisslife.de).
3. Bankdienstleistung Prolongation von Immobiliar-Verbraucherdarlehen
3.1 Funktionsweise und Erläuterung der Dienstleistung
Die Prolongation (Verlängerung) von Immobiliar-Verbraucherdarlehen bietet Swiss Life ausschließlich Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern an, mit denen ungekündigte Darlehensverträge bestehen.
Neue Darlehensverträge bietet Swiss Life aus geschäftspolitischen Gründen nicht an.
Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer können zum Beispiel im Zusammenhang mit dem anstehenden Ablauf einer Sollzinsbindung eine neue Sollzinsbindung erhalten. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig, Swiss Life sendet der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer ein Angebot.
3.2 Barrierefreiheit der Dienstleistung
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind schriftlich abzuschließen. Dies gilt auch für Nachträge zum Darlehensvertrag anlässlich einer Prolongation. Das bedeutet, dass die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer den Nachtrag zum Darlehensvertrag im Original unterzeichnen muss und dass Swiss Life der Nachtrag im Originalzugehen muss.
Swiss Life ist demzufolge gesetzlich verpflichtet, der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer die Vertragsunterlagen per Post zuzusenden.
Darüber hinaus hat die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer die Möglichkeit, sich in Bezug auf die gewünschte Prolongation telefonisch oder per E-Mail beraten zu lassen – und zwar durch die Swiss Life Insurance Asset Managers GmbH, die die Darlehensverträge im Auftrag von Swiss Life verwaltet und abwickelt.
- Abteilung Hypotheken
- Telefonnummer: + 49 89 230006197
- E-Mail: sh-hypotheken@swisslife-am.com
Hinweise:
- Swiss Life stellt die Dienstleistung Prolongation von Immobiliar-Verbraucherdarlehen nicht auf ihrer Website oder in einer mobilen Anwendung bereit.
- Nicht barrierefrei ist der eigentliche Darlehensvertrag sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die vorvertraglichen Informationen, die mit dem Vertrag verbunden sind.
3.3 Wesentliche Vertragsinhalte der Prolongation des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags
Die wesentlichen Vertragsinhalte des Darlehensvertrags stellen wir in barrierefreier Form am Ende dieser Information im Format PDF/UA auf der Website www.swisslife.de bereit. Die Information über die wesentlichen Vertragsinhalte ist in einer leicht verständlichen Sprache abgefasst. Das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) wird nicht überschritten.
Die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer, die oder der die Prolongation ihres oder seines Darlehensvertrags wünscht, weisen wir schriftlich darauf hin, wo sie oder er diese Information auf der Website www.swisslife.de finden kann.
4. Welche Bereiche sind nicht oder nur teilweise barrierefrei?
Folgende Informationen auf ihrer Website und in ihren Dokumenten zu Versicherungsverträgen, Policen-Darlehensverträgen und Prolongationen zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen erteilt Swiss Life nicht barrierefrei, weil dies im BFSG nicht gefordert ist und weil für die Form der Darstellung und Übermittlung an die Kundschaft spezielle gesetzliche Vorschriften zu beachten sind:
- Vertragsdokumente zu Versicherungsverträgen, Policendarlehen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen
- Vorvertragliche Informationen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen, Produktinformationsblätter, ESG-Templates, soweit diese mit dem angebotenen Versicherungsvertrag bzw. Darlehensvertrag verbunden sind
Von den Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG nicht betroffen und nur teilweise barrierefrei sind alle Produktinformationen/-broschüren, Highlight-Blätter, ePaper und Marketinginformationen auf der Website www.swisslife.de. Die Kundschaft hat die Möglichkeit, sich die Produktinformationen auf unserer Website von dem Webbrowser ihres Endgeräts vorlesen zu lassen und dabei die Lautstärke anzupassen (zum Beispiel mit Steuerung+Umschalttaste+U), oder die Texte in ihrem Webbrowser zu vergrößern.
5. Nutzbarkeit der Website Swisslife.de
Damit die Verbraucher und Verbraucherinnen unsere oben beschriebenen Dienstleistungen und die Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit auf unserer Website www.swisslife.de leicht finden können, hat Swiss Life entsprechend § 12 BFSGV auf die folgenden Prinzipien geachtet:
- Die Informationen, die zu den Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr hinführen, haben wir in knapper und in leicht verständlicher Form dargestellt. Dabei achten wir auf eine durchgängige und nachvollziehbare Struktur (zum Beispiel: unterschiedliche Gestaltung von Überschriften und Textblöcken) und auf eine möglichst einfache Sprache.
- Die Informationen und die Links, die zu den Dienstleistungen hinführen, sind gut wahrnehmbar, zum einen in Textform mit ausreichender Schriftgröße und Hervorhebung, zum anderen durch die Möglichkeit, sich die Texte im Webbrowser des Nutzers oder der Nutzerin vorlesen zu lassen.
- Die Informationen und Links sind gut bedienbar. Die Verbraucherinnen und Verbraucher können sich durch unsere Website allein mit ihrer Tastatur bewegen (zum Beispiel durch die Verwendung der Tab-Tasten und der Bild-auf- und Bild-ab-Tasten.
- Den Consent-Banner, der der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei erstmaliger Benutzung unserer Website angezeigt wird, und den die Verbraucherin oder der Verbraucher bestätigen muss, um zu den weiteren Website-Inhalten zu gelangen, haben wir mit einer ausreichenden Schriftgröße und einem nutzerfreundlichen Layout versehen. Der Banner ist allein mit der Tastatur erreichbar.
- Die Icons, die wir auf der Website zur Kontaktaufnahme hinterlegen, haben wir mit einem Alternativtext versehen.
6. Marktüberwachungsbehörde
Sollten Sie als Verbraucherin oder Verbraucher, als Nutzerin oder Nutzer unserer Website der Ansicht sein, dass unsere oben beschriebenen Dienstleistungen und unsere Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit auf unserer Website nicht den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) entsprechen, können Sie sich an die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) wenden.
Die für die Marktüberwachung grundsätzlich einzeln zuständigen Bundesländer haben sich dafür entschieden, eine gemeinsame, länderübergreifende Anstalt des Öffentlichen Rechts zu schaffen, die ihren Sitz in Magdeburg hat. Die MLBF überprüft, ob Wirtschaftsakteure wie zum Beispiel Swiss Life bestimmte gesetzliche Vorschriften beachten. Ziel der MLBF ist eine einheitliche Behandlung und Durchsetzung der BFSG-Vorgaben in ganz Deutschland.
Bei Problemen mit der Nutzung unserer Dienstleistungen können Sie nach § 32 BFSG einen Antrag bei der MLBF stellen. Die MLBF wird dann gemäß Abschnitt 6 und 7 BFSG gegebenenfalls gesetzliche Maßnahmen gegen uns einleiten.
In Ihrem Antrag können Sie geltend machen, dass wir gegen eine Anforderung des BFSG oder gegen eine Anforderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) verstoßen.
Bis zur offiziellen Errichtung der MLBF ist für den Regierungsbezirk Oberbayern das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern in Landshut zuständig. Die Anschrift lautet wie folgt:
- Regierungsplatz 540, 84028 Landshut, Deutschland
- Tel.-Nr.: +49 871808-01
- Fax: +49 871808-1799
- E-Mail:marktueberwachung@reg-nb.bayern.de
Wesentliche Vertragsinhalte
- Swiss Life Berufsunfähigkeitsversicherung
- Swiss Life Vitalschutz (Grundfähigkeitsversicherung)
- Swiss Life Maximo Privatrente
- Swiss Life Investo Privatrente
- Swiss Life Pflegerentenversicherung
- Erwerbsminderungsversicherung Basis von MetallRente Arbeitskraftabsicherung
- Erwerbsminderungsversicherung Flex von MetallRente Arbeitskraftabsicherung