Sie haben eine betriebliche Altersversorgung über die Swiss Life Unterstützungskasse e. V. eingerichtet und damit eine gute Entscheidung getroffen. Welche Situationen können im Laufe der Zeit auftreten und wie wirken sie sich auf die betriebliche Altersversorgung aus? Zum Beispiel, wenn Versorgungsberechtigte in Elternzeit gehen oder aus dem Unternehmen ausscheiden. Oder, wenn sich der Status eines Mitarbeiters innerhalb des Unternehmens ändert. Hier haben wir für Sie alles übersichtlich zusammengefasst.
Neue Mitarbeiter anmelden
Sie haben für Mitarbeiter Ihres Unternehmens eine Versorgung eingerichtet.
Je nach Vereinbarung kann diese arbeitgeber-, arbeitnehmer- oder mischfinanziert sein.
Die Teilnahme neuer Mitarbeiter an dieser Versorgung können Sie uns ganz einfach mit dieser Liste mitteilen.
Für die Neuanmeldung zur Maximo-Einzelversorgung - sprechen Sie bitte Ihren Betreuer an.
Bitte schicken Sie uns bei arbeitnehmerfinanzierten Versorgungen (= Entgeltumwandlung) zusätzlich die Entgeltumwandlungsvereinbarung mit.
Meldeformular
Beitragszahlung leicht gemacht
Zuwendungen stellen Zahlungen des Trägerunternehmens (= Arbeitgeber) an die Unterstützungskasse dar, die gemäß § 4d EStG steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Zuwendungen sind an die Swiss Life Unterstützungskasse e. V. (nicht Swiss Life AG) zu leisten.
Die Bankverbindung der Swiss Life Unterstützungskasse e. V. lautet:
Bayerische Landesbank München
IBAN DE52 7005 0000 0000 0357 50
BIC BYLADEMXXX
Der Verwendungszweck
Bitte geben Sie bei Kollektivverträgen die KVV-Nummer an.
Um einen Kollektivvertrag handelt es sich, wenn Sie zusätzlich eine bAV-Nummer haben (z. B bAV 4311)
Verwendungszweck: KVV-Nummer z. B. 700777-1
Bei allen anderen Verträgen (ohne bAV-Nummer) ist als Verwendungszweck die Versicherungsnummer anzugeben
Verwendungszweck: Versicherungsnummer z. B. 9012345-6
Überweisung oder Lastschrift
Sofern Sie die Zuwendungen bislang per Rechnung überweisen, empfehlen wir Ihnen den bequemen Weg des Lastschrifteinzugs.
So müssen Sie sich um nichts kümmern und die Zuwendungen werden regelmäßig und pünktlich verbucht.
Sprechen Sie uns gerne dazu an, wir kümmern uns um die Umstellung der Zahlungsart, wenn Sie das wünschen.
SEPA-Lastschriftmandat für die kollektive Versorgung
SEPA-Lastschriftmandat für die Einzelversorgung
Hinterbliebenenversorgung (Bezugsberechtigung)
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nur für bestimmte Hinterbliebene vereinbart werden.
Im Todesfall ist die Leistung in nachstehender Rangfolge zu erbringen an:
- den überlebenden Ehegatten, mit dem die Versorgungsberechtigte Person (VP) zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war, bzw. den eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG),
- die Kinder der VP im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 5 EStG zu gleichen Teilen,
- den Lebensgefährten, mit dem die VP zum Zeitpunkt ihres Todes in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, vorausgesetzt, die VP hat diesen Lebensgefährten vor Eintritt des Leistungsfalls schriftlich benannt (Name, Anschrift und Geburtsdatum). Unter einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft sind ein gemeinsamer Wohnsitz und eine gemeinsame Haushaltsführung zu verstehen.
Die Eintragung eines Lebensgefährten im Sinne von Ziffer 3 kann mit diesem Formular erfolgen.
Änderungen bei bestehenden Versorgungen
Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses können sich verschiedene Änderungen bei den persönlichen Daten der Versorgungsberechtigten oder beim Leistungsumfang bzw. bei der Leistungshöhe ergeben.
Diese Änderungen können eintreten:
Persönliche Daten
- Namensänderung
- Statusänderung
Versorgung
- Erhöhung der Zuwendung
- Reduktion der Zuwendung
- Aussetzen der Zuwendungszahlung bei ruhendem Arbeitsverhältnis (z. B. bei Elternzeit, lang andauernder Krankheit, Sabbatical)
- Wiederaufnahme der Zuwendungszahlung
Tragen Sie die Änderungen einfach hier ein und senden die Datei und zusätzlich die erste Seite der Datei als unterschriebene PDF an bav-service@swisslife.de.
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (bGGF)
Beachten Sie: Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (bGGF) bestehen evtl. Besonderheiten.
Bitte wenden Sie sich vorab an Ihren Berater.
Erhöhung
Eine Erhöhung der Zuwendung ist jederzeit möglich.
Bei einer arbeitnehmer-finanzierten Versorgung muss die Entgeltumwandlungsvereinbarung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, entsprechend angepasst werden.
Reduktion
Die Reduktion von Zuwendungen ist bei arbeitnehmerfinanzierter Versorgung möglich.
Genau wie bei der Erhöhung der Zuwendungszahlung ist die Entgeltumwandlungsvereinbarung anzupassen.
Entgeltumwandlungsvereinbarung
Bei arbeitgeberfinanzierter Versorgung sind vorab einige Details zu prüfen. Das erledigen wir für Sie und informieren Sie über Ihre Möglichkeiten.
Die Reduktion einer Versorgungszusage kann gegebenenfalls arbeits- oder steuerrechtliche Auswirkungen haben. Haben Sie Fragen, sprechen Sie Ihren Firmenbetreuer einfach darauf an.
Aussetzen
Für das Aussetzen der Zuwendungszahlungen gibt es verschiedene Anlässe:
- Elternzeit (nicht gleichzusetzen mit Dienstaustritt)
Gehen Mitarbeiter in Elternzeit, handelt es sich arbeitsrechtlich um ein ruhendes Arbeitsverhältnis ohne Anspruch des Mitarbeiters auf Entgelt.
Möglicherweise wurden im Leistungsplan individuelle Vereinbarungen getroffen, die zu beachten sind.
- Lang andauernde Krankheit
Mit lang andauernder Krankheit ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum zu verstehen, in dem kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) besteht.
Dauer und Verlauf einer Krankheit sind in der Regel nicht planbar. Informieren Sie uns unbedingt rechtzeitig, wenn sich eine länger andauernde Krankheit abzeichnet, damit wir prüfen können, welche vertragliche Lösung für Ihren Mitarbeiter in der jeweiligen Situation am besten ist.
Könnte der Krankheitsverlauf eventuell in eine Berufsunfähigkeit münden? Dann informieren Sie uns unbedingt. Ob die Berufsunfähigkeit mitversichert ist, können Sie Ihrem Leistungsplan entnehmen.
Datenänderung beim Trägerunternehmen (Arbeitgeber)
Auch beim Trägerunternehmen selbst können sich im Laufe der Zeit Änderungen ergeben.
Umfirmierung oder Betriebsübergang
In diesen Fällen benötigen wir zunächst lediglich eine kurze formlose Nachricht von Ihnen (z. B. per E-Mail), die die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge beschreibt sowie einen chronologischen Handelsregisterauszug (max. drei Monate alt; Kopie ausreichend). Bei manchen gesellschaftsrechtlichen Änderungen benötigen wir zusätzliche Unterlagen oder Informationen und nehmen dann Kontakt mit Ihnen auf, um die nächsten Schritte zu klären.
Änderung der Bankverbindung
Haben Sie die Zahlungsart Lastschrift gewählt und Ihre Bankverbindung ändert sich, benötigen wir lediglich eine kurze formlose Nachricht (z. B. per E-Mail). Die entsprechenden Unterlagen für die Erneuerung des SEPA-Lastschriftmandats senden wir Ihnen dann umgehend zu.
Neues Beiratsmitglied
Mit der Beitrittserklärung haben Sie uns ein Beiratsmitglied nach § 11 der Satzung der Swiss Life Unterstützungskasse e. V. aus dem Kreise Ihrer versorgungsberechtigten Mitarbeiter benannt.
Sollte sich das Beiratsmitglied geändert haben, teilen Sie uns bitte Name und Vorname des neuen Mitglieds mit.
Sonstiges
In den folgenden Fällen schicken Sie uns bitte eine formlose Nachricht (z. B. per E-Mail):
Verlegung des Firmensitzes, Neue Ansprechpartner in Ihrem Haus.
Dienstaustritt
Das Ausscheiden eines Mitarbeiters ist ein wesentliches Ereignis im Rahmen einer Versorgungszusage. An dieser Stelle müssen einige Details wie beispielsweise die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen geprüft werden. Diese Prüfungen übernehmen wir für Sie.
Bitte melden Sie uns geplante Austritte zeitnah, damit wir Ihnen für jeden Einzelfall die entsprechenden individuellen Möglichkeiten aufzeigen können.
Das kann z. B. die Übernahme der Versorgung durch einen neuen Arbeitgeber oder der Verbleib der unverfallbaren Anwartschaft beim Trägerunternehmen sein.
Teilen Sie uns geplante Austritte einfach formlos (z. B. per E-Mail) unter Angabe dieser Daten mit:
- Name des Versorgungsberechtigten
- Termin des Ausscheidens
- Versicherungsnummer des Versorgungsberechtigten
Meldeformular
Eintritt des Versorgungsfalls
Bei Eintritt eines Versorgungsfalls (Ruhestand, Berufsunfähigkeit oder Tod) sind die jeweiligen Vereinbarungen im Leistungsplan gültig.
Altersversorgung
Wir setzen uns rechtzeitig vor Erreichen des Versorgungsalters Ihrer Versorgungsberechtigten mit Ihnen in Verbindung.
Vorgezogene Altersversorgung, Berufsunfähigkeit, Hinterbliebenen-Versorgung
Bitte teilen Sie uns diese Versorgungsfälle umgehend mit. Wir setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um die weiteren Schritte zu klären.
Auszahlung der Versorgungsleistung
Einmalige Kapitalzahlung
Die Auszahlungen erfolgen in diesem Fall immer als Bruttobetrag von der Unterstützungskasse an das Trägerunternehmen. Dazu benötigen wir ein Firmenkonto als Auszahlungskonto.
Die Firma ist verpflichtet, die Leistung nach Abzug von Steuern und ggf. Sozialabgaben an den Versorgungsberechtigten weiterzuleiten, denn alle Leistungen aus Unterstützungskassenversorgungen sind einkommensteuerpflichtig als "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" gemäß § 19 EStG.
Für gesetzlich Krankenversicherte sind die bAV-Leistungen zudem kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
Laufende Leistungen (Rentenzahlungen)
Als Arbeitgeber können Sie wählen, ob die Auszahlung
- brutto an das Trägerunternehmen oder
- netto an den Versorgungsberechtigten erfolgen soll
Wie Sie die Auszahlung wünschen, teilen Sie uns bitte mit diesem Formular mit.
Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)
Unterliegt die von Ihnen eingerichtete betriebliche Altersversorgung über die Swiss Life Unterstützungskasse e. V. der gesetzlichen Insolvenzsicherungs-pflicht des PSVaG, sind Sie als beitragspflichtiger Arbeitgeber dazu verpflichtet, diesem jährlich die Beitragsbemessungsgrundlage der zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Renten mitzuteilen.
Das Testat mit den entsprechenden Informationen stellt die Swiss Life Unterstützungskasse e. V. Ihnen automatisch jährlich zur Verfügung, sobald unverfallbare Anwartschaften bestehen.
Weitere Informationen zum PSVaG
Verpfändung
Über den gesetzlichen Insolvenzschutz hinaus besteht die Möglichkeit einer Verpfändung. Dies ist vor allem für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer wichtig, welche nicht unter den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (und damit den gesetzlichen Insolvenzschutz) fallen. Weiterhin ist die Verpfändung für hochdotierte Versorgungen empfehlenswert, da die Höhe der vom PSVaG zu sichernden Anwartschaften der Höhe nach gedeckelt ist.
Wo finden Sie was in der jährlichen Standmitteilung?
Einmal pro Jahr erhalten Sie eine Information über den aktuellen Stand der Versorgungszusage. Dazu geben wir Ihnen einen Überblick über alle Informationen zur Rückdeckungsversicherung, die zur Finanzierung der Zusage abgeschlossen wurde.
Grundsätzlich ist die entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarung – der Leistungsplan der Unterstützungskasse – maßgeblich. Die Rückdeckungsversicherung dient lediglich als Finanzierungsinstrument.
Versorgungsausgleich
- Auf dem Fragebogen des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich – der meist an die Trägerunternehmen versandt wird – geben
Sie bitte die bestehende Versorgung in Abschnitt 4 an und schicken die Unterlagen an das Amtsgericht - Das Amtsgericht fragt beim Versorgungsträger an
- Der Versorgungsträger informiert das Amtsgericht über bestehende Anwartschaften und erteilt Auskünfte zur Versorgung
- Den Beschluss des Amtsgerichts erhält der Versorgungsträger
- Nach Rechtskraft des Urteils werden die Vorgaben des Amtsgerichts (Beschluss) vom Versorgungsträger umgesetzt und die Anwartschaft ggf. geteilt
Versorgungsträger im Durchführungsweg Unterstützungskasse ist die Swiss Life Unterstützungskasse e. V.
Verwaltungskosten
Die Höhe der Verwaltungskosten ist abhängig vom Leistungsplan (Kollektiv oder Einzel) und dem Beitritt des Trägerunternehmens zur Unterstützungskasse.
In den folgenden Tabellen haben wir alle Einzelheiten übersichtlich dargestellt.
Welche Tabelle für Sie Gültigkeit hat, teilen wir Ihnen in der jeweiligen Rechnung mit.
4400 | Verwaltungskosten für Trägerunternehmen mit kollektivem Leistungsplan und Beitritt vor 01.01.2016
4402 | Verwaltungskosten für Trägerunternehmen mit Einzel-Leistungsplan und Beitritt vor 01.01.2011
4405 | Verwaltungskosten für Trägerunternehmen mit Einzel-Leistungsplan und Beitritt ab 01.01.2011
4066 | Verwaltungskostentabelle Swiss Life Unterstützungskasse für Trägerunternehmen mit Beitritt AB 01.01.2016
4495 | Verwaltungskosten für Trägerunternehmen mit Leistungsplan über Entgeltumwandlung und Beitritt vor 01.01.2011
Kontakt
Sollten Sie einmal nicht finden wonach Sie suchen, rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns. Ihr persönlicher Firmenbetreuer steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Zusätzlich hilft Ihnen unser freundliches Service-Team gerne weiter.
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