Die Swiss Life Pensionskasse AG erbringt aufgrund ihres sozialen Charakters, satzungsgemäß und gemäß den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Leistungen zur Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter, Invalidität oder Tod. Im Laufe der Zeit können einige Ereignisse eintreten, die sich auch auf die betriebliche Altersversorgung auswirken. Zum Beispiel, wenn Mitarbeiter in Elternzeit gehen oder wenn Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheiden. Hier haben wir für Sie alles übersichtlich zusammengefasst.

Lastschrift

Die Beitragszahlung per Lastschrift ist für alle Beteiligten die einfachste Variante. Sie teilen uns einmalig Ihre Bankverbindung mit, wir ziehen die Beiträge termingerecht ein und Sie müssen sich ab sofort nicht mehr darum kümmern.

Nutzen Sie unser Musterformular, um uns das SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

Beitrag erhöhen

Ihr Mitarbeiter möchte seinen Beitrag erhöhen?
Bitte teilen Sie uns die gewünschte Beitragshöhe und den Erhöhungstermin mit (E-Mail: info@swisslife.de), wir prüfen Ihre Anfrage und senden Ihnen das entsprechende Angebot zu.

Beitrag reduzieren

Ihr Mitarbeiter möchte seinen Beitrag reduzieren?
Bitte teilen Sie uns die gewünschte Beitragshöhe und den Reduktionstermin mit (E-Mail: info@swisslife.de), wir senden Ihnen das entsprechende Angebot zu.

Ihren Mitarbeitern sollte unbedingt bewusst sein, dass sich eine Beitragsreduktion auf die Leistung auswirkt.

Tipp

Bei Beitragsänderungen ist nicht nur die Änderung des Versicherungsvertrags notwendig, sondern ebenfalls der korrekte Beitragsabzug in Ihrem Lohnbuchhaltungssystem. Bitte denken Sie daran, die Beitragsänderung in Ihrer Lohnbuchhaltung durchzuführen.

Flexibel in der Elternzeit

Gehen Mitarbeiter in Elternzeit, handelt es sich arbeitsrechtlich um ein ruhendes Arbeitsverhältnis ohne Anspruch des Mitarbeiters auf Entgelt und ohne Anspruch des Arbeitgebers auf Leistungserbringung durch den Mitarbeiter.

Für den Direktversicherungsvertrag gibt es nun zwei Möglichkeiten:

  • die Beitragszahlung wird für diesen Zeitraum ausgesetzt oder
  • der Mitarbeiter möchte den Vertrag in dieser Zeit weiter aus privaten Mitteln bedienen. 

Bitte teilen Sie uns spätestens zum Beginn der Elternzeit mit, wie sich Ihr Mitarbeiter entschieden hat.

Mit lang andauernder Krankheit ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum zu verstehen, in dem kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) besteht.

Dauer und Verlauf einer Krankheit sind in der Regel nicht planbar. Informieren Sie uns unbedingt rechtzeitig, wenn sich eine länger andauernde Krankheit abzeichnet, damit wir prüfen können, welche vertragliche Lösung für Ihren Mitarbeiter in der jeweiligen Situation am besten ist.

Könnte der Krankheitsverlauf eventuell in eine Berufsunfähigkeit münden?

Dann informieren Sie uns unbedingt. Ob die Berufsunfähigkeit mitversichert ist, können Sie Ihren Vertragsunterlagen entnehmen.

Hinterbliebenenversorgung (Bezugsberechtigung)

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nur für bestimmte Hinterbliebene vereinbart werden.

Im Todesfall ist die Leistung in nachstehender Rangfolge zu erbringen an:

  1. den überlebenden Ehegatten, mit dem die Versicherte Person (VP) zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war, bzw. den eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG),
  2. die Kinder der VP im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 5 EStG zu gleichen Teilen,
  3. den Lebensgefährten, mit dem die VP zum Zeitpunkt ihres Todes in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, vorausgesetzt, die VP hat diesen Lebensgefährten vor Eintritt des Leistungsfalls schriftlich benannt (Name, Anschrift und Geburtsdatum). Unter einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft sind ein gemeinsamer Wohnsitz und eine gemeinsame Haushaltsführung zu verstehen.

Die Eintragung eines Lebensgefährten im Sinne von Ziffer 3 kann mit diesem Formular erfolgen.

Scheidet ein Mitarbeiter aus Ihrem Unternehmen aus, muss zwischen Entgeltumwandlung und arbeitgeberfinanzierter Versorgung unterschieden werden: 

Entgeltumwandlung (arbeitnehmerfinanziert)

Die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist bei Entgeltumwandlung ab dem Zeitpunkt der Zusage gesetzlich unverfallbar

(§ 1b Abs. 5 BetrAVG – Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung).

Bei Ausscheiden eines Mitarbeiters aus dem Unternehmen können Sie Ihre Versicherungsnehmereigenschaft für diesen Vertrag auf den Mitarbeiter übertragen. Der Mitarbeiter nimmt den Vertrag dann quasi mit.

Die Freigabe des Vertrags können Sie uns formlos (z. B. per E-Mail) oder anhand des Freigabe-Formulars mitteilen. Bei der formlosen schriftlichen Mitteilung müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • EV-Nummer
  • Name der versicherten Person
  • Dienstaustritts-Datum
  • Erklärung der Freigabe (z. B. „… gebe die Versicherung frei …“ oder „… setzen Sie sich bezüglich der Weiterführung mit der versicherten Person in Verbindung …“)

Freigabe

Freigabeerklärung Pensionskasse

Senden Sie uns lediglich die Freigabe, setzen wir uns für die Übernahme direkt mit der versicherten Person (Mitarbeiter) in Verbindung.

Übernahme

Schicken Sie uns das Übernahme-Formular, das Sie mit Ihrem ausscheidenden Mitarbeiter ausfüllen, zusammen mit der Freigabe, ist alles geregelt und wir dokumentieren den Versicherungsnehmer-Wechsel.

Weiterführungs-Möglichkeiten

Die Versorgung kann entweder von der versicherten Personprivat fortgeführt, oder von einem neuen Arbeitgeber übernommen werden:

Übernahmeerklärung Pensionskasse

Arbeitgeberfinanziert

Die Unverfallbarkeit für die arbeitgeberfinanzierte Versorgung regelt §1b Abs. 1 BetrAVG. Demnach ist die Versorgung bei Verträgen ab 2018 unverfallbar, wenn

  • der Arbeitnehmer bei Ausscheiden bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat und
  • die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hat

Für ältere Verträge gelten evtl. abweichende Fristen. Dies prüfen wir für Sie im Einzelfall. Sprechen Sie uns einfach an.

Sind die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, können Sie Ihre Versicherungsnehmereigenschaft für diesen Vertrag auf den Mitarbeiter übertragen. Der Mitarbeiter nimmt den Vertrag quasi mit.

Die Freigabe des Vertrags können Sie uns formlos (z. B. per E-Mail) oder anhand des Freigabe-Formulars mitteilen.
Bei der formlosen schriftlichen Mitteilung müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • EV-Nummer
  • Name der versicherten Person
  • Dienstaustritts-Datum
  • Erklärung der Freigabe (z. B. „… gebe die Versicherung frei …“ oder „… setzen Sie sich bezüglich der Weiterführung mit der versicherten Person in Verbindung …“)

Freigabe

Freigabeerklärung Pensionskasse   

Senden Sie uns lediglich die Freigabe, setzen wir uns für die Übernahme direkt mit der versicherten Person (Mitarbeiter) in Verbindung.

Übernahme

Schicken Sie uns das Übernahme-Formular, das Sie mit Ihrem ausscheidenden Mitarbeiter ausfüllen, zusammen mit der Freigabe, ist alles geregelt und wir dokumentieren den Versicherungsnehmer-Wechsel.

Weiterführungs-Möglichkeiten

Die Versorgung kann entweder von der versicherten Personprivat fortgeführt, oder von einem neuen Arbeitgeber übernommen werden:

Übernahmeerklärung Pensionskasse    

Voraussetzungen nicht erfüllt

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, hat der Mitarbeiter keinen Anspruch. Sie können ihm den Vertrag dennoch „mitgeben“, wenn Sie möchten In diesem Fall ist das Freigabe-Formular (s. o.) erforderlich. Oder Sie kündigen den Vertrag bei uns und erhalten das Vertragsguthaben zurück.

 

Die neue versicherungsvertragliche Lösung

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 23. Juni 2020 ist das „Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. I, S. 1248“ am 24. Juni 2020 in Kraft getreten.

• Mit dieser Gesetzesänderung wird die versicherungsvertragliche Lösung bei Direktversicherungen und Pensionskassen künftig den Regelfall darstellen und nicht mehr an das Verlangen des Arbeitgebers gekoppelt sein.
• Die sozialen Auflagen bleiben jedoch unverändert bestehen.
• Dies gilt auch für bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgeschiedene Arbeitnehmer.

Diese neue Regelung ist vor dem Hintergrund der anhaltentenden Kritik über die Komplexität der bAV ausdrücklich zu begrüßen, insbesondere in Anbetracht der zusätzlichen Hürden, die das BAG im Urteil vom 19.05.2016 (3 AZR 794/14) der Praxis beschert hat.

Alle Informationen zum Übertragungsabkommen erhalten Sie direkt vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft und unter www.gdv.de. 

Kurz vor der Rente – wir kümmern uns um alles

Sie müssen gar nicht tätig werden. Wir erledigen alles für Sie.

So wie Sie jährlich die Standmitteilung über die aktuellen Versicherungsleistungen inkl. Hochrechnungen zum Ablauf erhalten, kommen wir auch rechtzeitig vor Ablauf der Versicherung unaufgefordert mit den exakten Leistungshöhen und den erforderlichen Formularen auf Sie zu. Damit sind Sie immer gut informiert. Für die vereinbarte termingerechte Auszahlung ist natürlich auch gesorgt. 

Zum 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Mit verschiedenen Maßnahmen unterstützt der Gesetzgeber eine stärkere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Eine Maßnahme dieses Gesetzes betrifft die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern finanzierte bAV, die sogenannte Entgeltumwandlung. Das Gesetz legt fest, dass Arbeitgeber zukünftig einen Beitragszuschuss von 15 % des Entgeltumwandlungsbetrags zahlen müssen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben sparen. Erfahren Sie hier mehr.

Kontakt

Wir sind gerne für Sie da, wenn Sie Fragen zur Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung haben. Auf Wunsch auch persönlich „vor Ort“.

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