Hier haben wir die Antworten auf häufig gestellte Fragen zu verschiedenen Versicherungsthemen für Sie zusammengefasst. Wählen Sie einfach das Thema aus, zu dem Sie eine Frage haben.

Beitragszahlungen

Der Beitrag für eine kapitalbildende Lebensversicherung gliedert sich in einen Risiko-, in einen Kosten- und in einen Sparanteil. Kosten für die Versicherung fallen für die Verwaltung und für den Abschluss der Versicherung an und werden mit dem Beitrag verrechnet.

Sie können der Dynamik schriftlich (per Post, per Fax, telefonisch, per E-Mail oder über unser Onlineformular) widersprechen.

Wir erstellen für Sie gerne einen individuell auf Ihren Bedarf abgestimmten Änderungsvorschlag. Bitte setzen Sie sich für eine Beratung mit uns oder Ihrem Berater in Verbindung. Vielen Dank.

Bitte beachten Sie, dass ein dreimaliger Dynamikwiderspruch in Folge zum endgültigen Wegfall der Dynamik führt. Diese Regelung gilt für Verträge bis 07.2016. Für Verträge, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden, kann die Dynamik beliebig oft ausgesetzt werden.

Bei einer Beitragsreduktion werden die zu zahlenden Beiträge reduziert. Die Beitragshöhe kann nur so weit reduziert werden, dass die tariflich festgelegte Mindestversicherungssumme und der Mindestbeitrag nicht unterschritten werden. Die Mindestsummen und -beiträge finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihres Tarifs.

Ihren Widerspruch können Sie bis zum Ende desjenigen Monats einreichen, in dem die Dynamik wirksam wird. Sind Ihre Hauptfälligkeit und Ihr Dynamikstichtag zum Beispiel der 01.01., können Sie Ihren Widerspruch bis einschließlich 31.01. einreichen. Wie oft Sie die Dynamik aussetzen können, ohne sie zu verlieren, können Sie im Abschnitt "In welchem Rhythmus muss ich die Dynamik annehmen, damit ich diese nicht verliere?" nachlesen.

Wenn Sie eine Bescheinigung über die geleisteten Beiträge für Ihre Steuererklärung benötigen, dann können Sie diese hier anfordern.

Sie erhalten keine automatische Bestätigung des Widerspruchs, da Sie die Änderung Ihrer Abbuchung bzw. Rechnung entnehmen können und Sie weiterhin mit Ihren „alten“ Versicherungssummen versichert sind. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Berater oder unserem Kundenservice in Verbindung.

Die Dynamik ist eine Erhöhung Ihrer Versicherung mit dem Ziel, Ihre Versicherungsleistung/en an die Inflation bzw. Ihre gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen.

Digitale Rentenübersicht

Die Digitale Rentenübersicht ist ein Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung, das Ihnen hilft, den Stand Ihrer individuellen Altersvorsorge besser zu kennen. Über das Portal können Sie die erworbenen Altersvorsorge-Ansprüche digital abrufen - so erhalten Sie einen Gesamtüberblick über 
Ihre gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge-Ansprüche.

Unter www.rentenuebersicht.de gelangt man zu dem Portal. Bei erstmaliger Anmeldung erfolgt eine Identitätsprüfung, die derzeit nur mit Hilfe der Online-Funktion des Personalausweises bzw. der Unionsbürgerkarte sowie der AusweisApp2 möglich ist. 

Die Digitale Rentenübersicht beinhaltet die Werte aus den Mitteilungen der Anbieter von Altersvorsorge-Produkten. Im Bereich der privaten Lebens- und
Rentenversicherungen handelt es sich um die Werte aus den jährlichen Standmitteilungen.

Es wird unterschieden zwischen erreichten garantierten Werten und erreichbaren Werten, also den Leistungen auf Basis von Prognosen weiterer künftiger Beiträge.

Falls Sie eine fondsgebundene Versicherung ohne vertraglich garantierte Leistungen abgeschlossen haben, werden keine Leistungen angezeigt.

In der Digitalen Rentenübersicht werden nur Produkte erfasst, die auch eine Leistung im Alter beinhalten. Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-, Grundfähigkeits- oder
Pflegerenten sind aus diesem Grund kein Bestandteil der Digitalen
Rentenübersicht. 

Ende 2023 startete das Portal Digitale Rentenübersicht in den Regelbetrieb. Nach und nach binden sich nun zusätzliche Anbieter von Altersvorsorge-Produkten an und das Portal wird anhand der Interessen der Nutzenden weiterentwickelt.

Der Stichtag für die verpflichtende Anbindung ist der 31.12.2024. Swiss Life ist aktuell bereits für die privaten Versicherungen angebunden; zu diesen Verträgen zeigt die Digitale Rentenübersicht Ihnen Ihre Daten an. In Kürze soll auch die Anbindung der Verträge der betrieblichen Altersversorgung erfolgen.

Auf der Website der Digitalen Rentenübersicht www.rentenuebersicht.de finden sich alle relevanten Informationen, vor allem auch ein eigener Bereich „Häufige Fragen“.

Um eine Versorgungslücke im Alter zu erkennen, muss man die gesamte persönliche Finanzsituation kennen. Guthaben auf Konten oder in Fonds oder auch Immobilienbesitz sowie anderes Vermögen werden in der Digitalen Rentenübersicht aber nicht berücksichtigt.


Wenn Sie also für sich konkret wissen wollen, ob Sie im Alter ausreichend versorgt sind oder noch eine Versorgungslücke besteht, sollten Sie auf jeden Fall ein Beratungsgespräch mit Ihrem persönlichen Versicherungsberater/in oder Versicherungsmakler/in vereinbaren. Oder direkt hier Kontakt aufnehmen.

Berufsunfähigkeit (BU)

Nein. Es genügt eine Berufsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten, wenn dieser Zeitraum nicht unterbrochen ist. Das ist die sogenannte Prognosefrist. 

Ob bei Ihnen eine Berufsunfähigkeit vorliegt, wird von uns geprüft und entschieden. Natürlich halten wir uns dabei streng an die vereinbarten Versicherungsbedingungen, in denen die Berufsunfähigkeit eindeutig definiert ist. In der Regel müssen wir bei der Prüfung Auskünfte von Fachärzten einholen. 

Bei uns gibt es keine Anmeldefristen. Sie können einen Anspruch auch später anmelden. Bitte beachten Sie, dass es für Sie schwieriger wird, Ihre Berufsunfähigkeit nachzuweisen, je länger der Zeitraum zwischen Eintritt und der Anmeldung der Berufsunfähigkeit ist. Es ist daher immer ratsam, dass Sie sich so früh wie möglich bei uns melden.

Nein; Arbeitsunfähigkeit ist nicht automatisch mit Berufsunfähigkeit gleichzusetzen. Auch wenn ein Arzt bei Ihnen Arbeitsunfähigkeit (AU) feststellt, bedeutet das nicht, dass Sie ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mehr als 50% vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr ausüben können. Vielmehr dient die Krankschreibung (AU) der Wiedererlangung der bisherigen Arbeitskraft.  Sie können mit uns aber gegen einen geringen Mehrbeitrag vereinbaren, dass wir Leistungen nicht nur wegen Berufsunfähigkeit erbringen, sondern auch bei einer Arbeitsunfähigkeit (für max. 24 Monate). Dann genügt der Nachweis von Arbeitsunfähigkeit durch fachärztliches Attest für die Auszahlung von Leistungen.

Nein; bei der Feststellung eines Grades der Behinderung oder einer Erwerbsminderungsrente durch die Sozialversicherungsträger handelt es sich nicht um eine konkret berufsbezogene Beurteilung von Einschränkungen. Deswegen führt das nicht automatisch zu einer Berufsunfähigkeit nach unseren Bedingungen.  Auch eine Feststellung, dass Berufsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung vorliegt, bindet uns nicht und führt nicht zu einem automatischen Anerkenntnis. Der Grund ist einfach: es liegen unterschiedliche Definitionen von Berufsunfähigkeit und damit andere Anspruchsgrundlagen in den Bedingungswerken zu Grunde.  

Es gibt keinen Unterschied bei dem Antrag auf Leistungen zwischen Vollzeit und Teilzeit. Auch als in Teilzeit angestellte Arbeitskraft können Sie bei uns Berufsunfähigkeitsleistungen beantragen. Wir prüfen dies nach denselben Grundlagen wie eine Vollzeitkraft. Wenn Sie die Teilzeitklausel in Ihrem Vertrag versichert haben, berücksichtigen wir bei der Festlegung des BU-Grades jedoch Erleichterungen.  

Wenn bei Ihnen Berufsunfähigkeit vorliegt, erhalten Sie die in Ihrem Versicherungsschein oder den Nachträgen zum Versicherungsschein (z.B. Dynamiknachtrag) dokumentierte Leistung. Grundsätzlich können folgende Leistungen versichert sein: 

  • Beitragsbefreiung - Sie müssen für die Zeit der Berufsunfähigkeit keine Beiträge für ihren Versicherungsschutz bezahlen
  • Berufsunfähigkeitsrente - Sie erhalten die zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit versicherte Rente monatlich ausbezahlt, solange Berufsunfähigkeit besteht
  • Einmalzahlungen - wenn Sie z. B. eine Umschulungshilfe oder Wiedereingliederungshilfe versichert haben, erhalten Sie diesen Betrag als Einmalzahlung zusätzlich zu Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente
  • Garantierte Rentensteigerung - wenn Sie eine Steigerung der Berufsunfähigkeitsrente vereinbart haben, erhöht sich Ihre Berufsunfähigkeitsrente jährlich automatisch in der vereinbarten Höhe

Nein, andere Leistungen werden auf die Berufsunfähigkeitsrente nicht angerechnet. 

Wenn Sie meinen gemäß unseren Versicherungsbedingungen berufsunfähig zu sein, melden Sie sich bitte bei uns. Das kann gerne auch telefonisch erfolgen, sofern Ihnen das möglich ist. Die Bearbeitungsdauer ist genauso individuell wie die Art und Schwere Ihrer Erkrankung. Denn davon abhängig benötigen wir einige Auskünfte, z. B. von Ärzten, Krankenkassen oder Gutachtern. Diese fordern wir innerhalb von etwa 10 Tagen bei den entsprechenden Stellen an. Erfahrungsgemäß dauert es, bis wir von diesen Stellen Rückmeldungen erhalten. 

Ein Gutachten ist dann notwendig, wenn anhand von Arztberichten keine eindeutige Bewertung möglich ist, ob bei Ihnen eine Berufsunfähigkeit vorliegt. In diesem Fall werden wir ein medizinisches Sachverständigengutachten auf unsere Kosten veranlassen und bei der Auswahl des Gutachters Ihren Wohnort nach Möglichkeit berücksichtigen. Vertragsärzte haben wir nicht. 

Wenn Ihnen von einem anderen Versicherer schon ein Gutachten zur Berufsunfähigkeit vorliegt, sollten Sie es uns in jedem Fall einreichen. Wir berücksichtigen alle in Zusammenhang mit Ihrer möglichen Berufsunfähigkeit erstellten Gutachten. Je mehr Informationen Sie uns zur Leistungsprüfung zur Verfügung stellen, desto weniger Informationen müssen wir einholen. Das kann die Prüfung beschleunigen. 

Die Karenzzeit ist der Zeitraum zwischen dem Leistungsfall und dem Beginn der Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente. In diesem Zeitraum besteht kein Leistungsanspruch.Ob in Ihrem Vertrag eine Karenzzeit vereinbart ist, sehen Sie im Versicherungsschein. Sie ist nicht standardmäßig Bestandteil der Berufsunfähigkeitsversicherung, kann jedoch individuell vereinbart werden. Eine vereinbarte Karenzzeit führt zu geringeren Beiträgen und kann dazu beitragen, die BU-Versicherung bezahlbar zu machen, denn die Beiträge variieren je nach Alter und Beruf. 

Ja, Sie können Sie Leistungen wegen Berufsunfähigkeit auch beantragen, wenn Sie gerade nicht beruflich tätig sind (z. B. wegen Arbeitslosigkeit oder Elternzeit). Wir prüfen dann die berufliche Tätigkeit, die Sie zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt haben. In der Regel ist das die Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit oder der Elternzeit. 

Nein, auch bei Fortbestehen Ihres Arbeitsverhältnisses können Sie Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten.

Nein, Selbständige müssen weder ihren Betrieb schließen noch abmelden, um Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten zu können. 

Leistungen erhalten Sie rückwirkend zum Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Leistungsfalls folgt. Ein Beispiel: Stellen wir die Berufsunfähigkeit ab dem 16.04. fest; dann erhalten Sie Leistungen ab dem 01.05. Wenn Sie eine Karenzzeit vereinbart haben, erhalten Sie die Leistung nach Ablauf der Karenzzeit.

Bei der Verweisung gibt es zwei Formen, die abstrakte und die konkrete Verweisung. 

Abstrakte Verweisung 
Das bedeutet, wir könnten Sie auf eine Ihnen am Arbeitsmarkt generell mögliche (nicht tatsächlich ausgeübte) Tätigkeit verweisen und die Leistungen einstellen. Die abstrakte Verweisung ist schon lange nicht mehr Teil unserer Versicherungsbedingungen, da wir unseren Kundinnen und Kunden eine viel umfassendere Absicherung mit der konkreten Verweisung bieten möchten. In Ausnahmefällen ist Ihr Vertrag schon so alt, dass diese Art der Verweisung noch Bestandteil Ihres Vertrags ist.  

Konkrete Verweisung 
Sie üben, nachdem Ihre Berufsunfähigkeit anerkannt wurde, wieder eine Tätigkeit aus (dieselbe oder eine andere) und erzielen ein ähnliches Einkommen. Erfreulich, dass es Ihnen gesundheitlich wieder viel besser geht und Sie nicht mehr berufsunfähig sind. Allerdings kann jetzt die Grundlage für eine Berufsunfähigkeitsrente entfallen sein. Wir prüfen, ob Ihre neue ausgeübte Tätigkeit in Ausbildung und Erfahrung mit der bisherigen Tätigkeit vergleichbar ist und ob keine unzumutbare Einkommenseinbuße vorliegt. Die Zumutbarkeitsgrenze wird von der allgemeinen Rechtsprechung festgelegt und derzeit gelten bis zu 20% als zumutbar. Hierbei handelt es sich jedoch um eine fließende Grenze. Erst wenn diese Kriterien erfüllt sind, können wir Sie konkret auf die neue Tätigkeit verweisen und unsere Leistungen einstellen. 

Für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit gelten bestimmte Voraussetzungen, die in Ihren Versicherungsbedingungen aufgeführt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Leistung wegen Berufsunfähigkeit anerkannt. Ihre gesundheitliche und berufliche Situation wird sich im Laufe der Zeit aller Wahrscheinlichkeit nach verändern – verbessern oder verschlechtern. Verbessert sich z.B. Ihr gesundheitlicher Zustand so, dass die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit nicht mehr erfüllt sind, müssten Sie uns das umgehend mitteilen. Sie müssten uns ebenfalls mitteilen, wenn Sie wieder eine Tätigkeit aufnehmen. Zusätzlich kontaktieren wir unsere Kundinnen und Kunden routinemäßig von Zeit zu Zeit und überprüfen, ob die Leistungsvoraussetzungen noch vorliegen. Die Nachprüfungsintervalle sind unterschiedlich und von Ihrer individuellen Situation abhängig. In der Regel liegen diese in einem Zeitrahmen von 3 Monaten bis zu 2 Jahren. 

Ja. In unseren Versicherungsbedingungen haben wir Mitwirkungspflichten mit Ihnen vereinbart. Wenn sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich verbessert hat oder sie eine Tätigkeit aufnehmen, sind Sie verpflichtet, uns das unverzüglich mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn es sich nur um einen Minijob handelt.Bitte teilen Sie uns auch mit, wenn Sie eine Wiedereingliederung oder eine Umschulung absolvieren.  

FATCA-Abkommen

FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) ist ein US-Gesetz, das mit dem Ziel verabschiedet wurde, weltweit alle in den USA steuerpflichtigen Personen und Unternehmen zur Einhaltung ihrer Steuerpflichten anzuhalten. Mit der Umsetzung dieses amerikanischen Steuergesetzes werden Finanzinstitute auf der ganzen Welt verpflichtet, den amerikanischen Steuerbehörden die Daten und Konten von US-Steuerpflichtigen („US-Persons“) zu melden.

Wenn Sie nicht der US-Steuerpflicht unterliegen, ändert sich für Sie nichts.

Sollten Sie jedoch US-Steuerpflichtiger sein oder werden, teilen Sie uns dies bitte mit, damit wir Ihre Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BzSt) zur Weiterleitung an die US-Steuerbehörde melden können.Nachdem nicht für jeden ersichtlich sein wird, ob er unter die Definition eines US-Steuerpflichtigen fällt, haben wir für Sie eine kurze Checkliste zur groben und unverbindlichen Selbstüberprüfung zusammengestellt.

Wenn Sie bereits einen Vertrag bei uns abgeschlossen haben und keine „US-Person“ sind, waren oder werden, ergeben sich keinerlei Änderungen für Sie.Sollten Sie eine "US-Person" sein oder werden, teilen Sie uns dies bitte mit diesem Formular mit, damit wir Ihre Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BzSt) melden können (zur Weiterleitung an die US-Steuerbehörde). Unabhängig davon werden wir Ihnen bei Beendigung Ihres Vertrags auf der Zahlungsverfügung für Ihr Auszahlungsguthaben die Frage stellen, ob Sie oder der von Ihnen benannte Zahlungsempfänger den Status einer „US-Person“ haben. Ggf. erfolgt auch hier eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern.

Sie gelten als „US-Person“, wenn Sie der US-Steuergesetzgebung unterstehen. Dies kann zum Beispiel aus folgenden Gründen der Fall sein:

  • Sie sind US-amerikanischer Staatsbürger (inklusive doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit).
  • Sie sind Inhaber einer US-Aufenthaltsbewilligung  („Greencard“).
  • Sie haben Ihren Wohnsitz in den USA.
  • Sie halten sich im laufenden Jahr mindestens 183 Tage in den USA auf oder während mindestens 31 Tagen im laufenden Jahr und in den beiden vorangegangenen Jahren während mindestens 183 Tagen gemäß folgender Formel: Anzahl Tage im laufenden Jahr x 1 plus Anzahl Tage im ersten vorhergehenden Jahr x 1/3 plus Anzahl Tage im zweiten vorhergehenden Jahr x 1/6.
  • Sie sind eine Person, die aus irgendeinem anderen Grund den US-amerikanischen Steuergesetzen untersteht. Dies kann beispielsweise aus folgenden Gründen der Fall sein: Sie haben einen Doppelwohnsitz, Sie geben Ihre Steuererklärung gemeinsam mit einer „US-Person“ ab (z. B. mit Ihrem Ehepartner), Sie hatten früher die US-Staatsbürgerschaft oder Sie waren früher Inhaber einer Greencard.

Sollten Sie oben genannte Punkte nicht eindeutig beantworten können, empfehlen wir Ihnen, sich an Ihren Steuerberater zu wenden. Er kann mit Ihnen zusammen klären, ob Sie unter die Definition einer „US-Person“ fallen.

Die maßgeblichen Bestimmungen und weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der US-amerikanischen Steuerbehörde:  http://www.irs.gov

Nein. Grundsätzlich betroffen sind von FATCA kapitalbildende Lebensversicherungen. Aber auch hier gibt es einige Ausnahmen. Nicht betroffen ist z. B. die betriebliche Altersvorsorge.

Kündigung, Ablauf, Rentenzahlung und Rentenbezugsmitteilung

Ein unerwarteter Zahlungsengpass kann jeden treffen. Die Kündigung einer bestehenden Lebensversicherung ist aber meist nicht die geeignete Lösung, da dies mit zahlreichen Nachteilen verbunden sein kann:

  • Ihre Angehörigen sind im Todesfall nicht mehr abgesichert.
  • Ihre Versorgung für das Alter ist nicht länger gewährleistet.
  • Ein späterer Neuabschluss, wenn sich die finanzielle Situation wieder verbessert hat, ist in der Regel mit einer erneuten Gesundheitsprüfung und höheren Beiträgen verbunden.
  • Bei einer Kündigung erhalten Sie lediglich den Rückkaufswert Ihrer Versicherung. Dieser Rückkaufswert ist in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss meist weniger wert als die Summe Ihrer bereits gezahlten Beiträge.

Gerne zahlen wir Ihre Ablaufleistung auch auf ein Konto im Ausland aus. Bitte ergänzen Sie dazu die sogenannte IBAN und den BIC-Code in den entsprechenden Feldern auf der Zahlungsverfügung. Falls Ihnen die IBAN und der BIC nicht bekannt sind, erfragen Sie diese Angaben bitte direkt bei Ihrer Bank. Sollte die ausländische Bank nicht mit dem IBAN/BIC-Verfahren arbeiten, teilen Sie uns bitte den Namen und die vollständige Anschrift der ausländischen Bank mit.

Bitte beachten Sie, dass bei Auszahlungen außerhalb des SEPA-Raumes eine individuelle Prüfung durchgeführt wird und ggf. weitere Informationen benötigt werden. 

Sofern Sie es wünschen, zahlen wir die Versicherungsleistung auch an Dritte aus. Bitte beachten Sie dabei, dass wir bei Auszahlung von Versicherungssummen (bei Kapitalversicherungen Beträge über 5.000 Euro) oder Leibrenten an eine andere Person als den Versicherungsnehmer dem Finanzamt Anzeige gemäß § 33 Abs. III ErbStG erstatten müssen. Ausgenommen sind nur solche Versicherungssummen, die aufgrund eines von einem Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrags bereits zu Lebzeiten der versicherten Person (Arbeitnehmer) fällig und an diese ausgezahlt werden.

Wir bieten Ihnen hier gerne Alternativen an. So stehen Ihnen zur Zahlungsüberbrückung je nach Tarif eine Beitragsfreistellung oder auch eine Beitragsreduktion sowie eine Stundung zur Verfügung. Setzen Sie sich dazu am besten mit Ihrem Berater in Verbindung.

Auch hier bieten wir Ihnen Alternativen an. Je nach Vertragsart/Tarif können Sie sich die Überschüsse (sogenannter Bonusrückkauf), oder aber auch Garantieteile (sogenannter Teilrückkauf) auszahlen lassen. Die Versicherung wird weitergeführt und Sie erhalten Ihre Auszahlung. Die Höhe ist abhängig von der Vertragsart und den bereits erreichten Werten. Bei einer Risikoversicherung ist eine Teilauszahlung grundsätzlich nicht möglich. Setzen Sie sich dazu am besten mit Ihrem Berater in Verbindung.

Die Rentenbezugsmitteilung ist eine nach § 22a EStG gesetzlich vorgeschriebene Übermittlung von Rentendaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die Mitteilungen sollen sicherstellen, dass ausgezahlte Renten ordnungsgemäß versteuert werden. Eine Rentenbezugsmitteilung erstellen die Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen und -fonds, Versicherungsunternehmen sowie andere Anbieter von Riester-Renten und Basisrenten (Rürup-Renten).

Die Rentenbezugsmitteilung enthält folgende Informationen:

  • Angaben zur Person des Rentenempfängers
  • die Steuer-Identifikationsnummer
  • die Höhe der gezahlten Rente
  • die Rechtsgrundlage für die Besteuerung
  • den Zeitraum, in dem die Rente ausgezahlt wurde.

Eine Rentenbezugsmitteilung muss ebenfalls für steuerpflichtige Kapitalzahlungen aus Verträgen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) oder einer Riester-Rente erstellt werden.

Swiss Life Deutschland erstellt eine Rentenbezugsmitteilung grundsätzlich für den Versicherungsnehmer eines Vertrags.

Davon ausgenommen sind Verträge, bei denen die Leistung an eine andere Person gezahlt wird, die gleichzeitig für diese Leistung bezugsberechtigt ist. Nur wenn trotz Auszahlung an eine andere Person der Versicherungsnehmer für die Leistung wirtschaftlich berechtigt ist, muss die Rentenbezugsmitteilung für den Versicherungsnehmer ausgestellt werden.

Wer die Leistungen tatsächlich versteuern muss, legt das zuständige Finanzamt verbindlich fest.

Anders ist es bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung. Hier erhält im Normalfall die versicherte Person, in der Regel der (ehemalige) Arbeitnehmer, eine Rentenbezugsmitteilung. Für Firmen werden keine Rentenbezugsmitteilungen erstellt.

Bei Rentenzahlungen wird die Summe der im jeweiligen Kalenderjahr fällig gewordenen Leistungen ermittelt. Swiss Life arbeitet dabei nach dem sogenannten Zuflussprinzip: Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Leistung, sondern der Zeitpunkt des Zuflusses.

Der in der Rentenbezugsmitteilung genannte Betrag ist nicht in jedem Fall identisch mit dem Betrag, den Swiss Life Ihnen tatsächlich ausgezahlt hat. Beziehen Sie beispielsweise eine Berufsunfähigkeitsrente, kann es vorkommen, dass die Beitragsbefreiung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) niedriger ist als der für Ihre Hauptversicherung fällige Beitrag. Die Differenz wird in diesem Fall mit Ihrer Berufsunfähigkeitsrente verrechnet.Sie können die tatsächlich ausgezahlte Leistung anhand unserer regelmäßig verschickten Abrechnungsschreiben oder Informationen zum Überschuss überprüfen.Handelt es sich um Kapitalauszahlungen aus Verträgen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) oder einer Riester-Rente, nennen wir in der Rentenbezugsmitteilung die Höhe des steuerpflichtigen Kapitalertrags bzw. der steuerpflichtigen Leistung. Bei einer geförderten Riester-Rente ist eine Kapitalauszahlung voll steuerpflichtig. Bei einem Vertrag der bAV hängt die Höhe des steuerpflichtigen Anteils davon ab, welche Art von Vertrag Sie oder Ihr früherer Arbeitgeber mit uns abgeschlossen haben.

Die Rentenbezugsmitteilungen dienen den Finanzämtern lediglich zur Kontrolle. Ob tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen und wenn ja, von wem und in welcher Höhe, legt das zuständige Finanzamt fest. Wenn Sie eine Rentenbezugsmitteilung erhalten, heißt das also nicht automatisch, dass Sie die Leistungen versteuern müssen.
Private Altersrenten und Berufsunfähigkeitsrenten sind in der Regel mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern. Bei Leistungen aus Verträgen der betrieblichen Altersversorgung oder Riester-Renten gelten andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich bei steuerlichen Fragen an einen Steuerberater.

Auch wenn Sie im Besitz einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung sind, erhalten Sie eine Rentenbezugsmitteilung. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Haben Sie Fragen zu Ihrer Nichtveranlagungs-Bescheinigung, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt oder einen Steuerberater.

Auch wenn Sie mittlerweile nicht mehr in Deutschland leben und nicht mehr hier steuerpflichtig sind, müssen wir für Sie eine Rentenbezugsmitteilung erstellen. Entscheidend ist, dass Sie bei Swiss Life Deutschland einen Vertrag abgeschlossen haben. Damit unterliegen Sie automatisch deutschem Recht und den steuerlichen Regelungen, die in Deutschland gelten.Die deutschen Finanzbehörden klären im Zweifelsfall mit den Finanzbehörden des Landes, in dem Sie aktuell Ihren Wohnsitz haben, ob die Leistungen dort bereits versteuert wurden. Für Rentenempfänger im Ausland ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Finanzamtes.
Sofern Sie noch keine Steuer-Identifikationsnummer erhalten haben, werden Ihnen die deutschen Finanzbehörden eine solche Nummer mitteilen. Denn eine Steuer-Identifikationsnummer ist notwendig, damit eine Rentenbezugsmitteilung erstellt werden kann. Nähere Informationen hierzu teilt Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern mit.

Mit einer Kündigung wird der gesamte Vertrag aufgehoben und Sie haben keinen Versicherungsschutz mehr. Mit einem Teil- bzw. Bonusrückkauf wird ein Teil des Rückkaufswerts aus dem Garantie- bzw. dem Überschussteil entnommen. Der Vertrag wird für Sie mit reduzierten Versicherungssummen weitergeführt. Eine Rückzahlung des entnommenen Betrags ist nicht möglich. Bei einer Risikoversicherung ist eine Teilauszahlung grundsätzlich nicht möglich. Setzen Sie sich dazu am besten mit Ihrem Berater in Verbindung.

Mit einer Vorauszahlung wird Ihnen ein Darlehen auf Ihren Versicherungsvertrag gewährt. Der Rückkaufswert dient dabei zur Absicherung des Darlehens. Der Vertrag wird für Sie weitergeführt, ohne dass sich eine Änderung in der Vertragsentwicklung (Überschüsse etc.) ergibt. Setzen Sie sich dazu am besten mit Ihrem Berater in Verbindung.

Bei Ihrer fondsgebundenen Versicherung haben Sie die Möglichkeit einer Fondsentnahme. Dies bedeutet, dass Sie sich einen Teil des angesparten Fondsguthabens auszahlen lassen. Dieser Betrag wird Ihrer Versicherung entnommen und Ihnen auf Ihr Girokonto überwiesen. Bitte beachten Sie, dass mindestens ein Fondsguthaben von 2.500 Euro im Vertrag verbleiben muss. Allerdings können Sie diesen Betrag später nicht wieder in Ihre Versicherung einzahlen. Setzen Sie sich dazu am besten mit Ihrem Berater in Verbindung.

Die Kündigung eines Riestervertrages ist nur bei Rückzahlung der gesamten staatlichen Förderung möglich und mit Nachteilen für Sie verbunden. Die erhaltenen Zulagen bzw. der erhaltene Sonderausgabenabzug wird von Ihrem Rückkaufswert einbehalten. Sie haben hier jederzeit die Möglichkeit, den Vertrag im Falle eines Zahlungsengpasses oder einer beruflichen Veränderung beitragsfrei zu stellen. Setzen Sie sich dazu am besten mit Ihrem Berater in Verbindung.

Da der Vertrag staatlich gefördert ist und der Gesetzgeber eine Kündigung, Beleihung, Veräußerung, etc. nicht vorsieht, kann der Rückkaufswert nicht vorzeitig ausgezahlt werden. Eine Kündigung führt automatisch zu einer Beitragsfreistellung. Setzen Sie sich dazu am besten mit Ihrem Berater in Verbindung.

Sie erhalten von uns ca. 4 bis 6 Wochen vor dem Ablauftermin unsere Ablaufmitteilung zur Höhe der voraussichtlichen Ablaufleistung. Diese Mitteilung beinhaltet auch eine Zahlungsverfügung. Sie möchten die Kapital- oder Rentenoption? Bis zum Ablauftermin nehmen wir Ihren Wunsch gerne entgegen. Um die Auszahlung termingerecht zu veranlassen, bitten wir Sie, die Zahlungsverfügung schnellstmöglich, spätestens jedoch bis eine Woche vor Ablauf Ihrer Versicherung, einzureichen.

Wir informieren Sie rechtzeitig über den bevorstehenden Ablauf Ihrer Versicherung, damit Sie uns alle für die Auszahlung erforderlichen Unterlagen vor Fälligkeit der Versicherungsleistung übermitteln können. Bei verspäteter Vorlage der Unterlagen haben Sie keinen Anspruch auf Verzugszinsen. Bitte reichen Sie uns daher alle notwendigen Unterlagen fristgerecht ein.

Der Original-Versicherungsschein wird zur Auszahlung von Rückkaufswerten oder Ablaufleistungen nicht benötigt. Wir benötigen ihn lediglich bei Kündigung durch den Insolvenzverwalter und im Todesfall. 

Riester-Rente

Sie haben zwei Jahre nach Ablauf des Anspruchsjahres Zeit, Ihre Zulagen zu beantragen. Haben Sie also einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage für das Kalenderjahr 2022, können Sie diese bis zum 31.12.2024 geltend machen.

Sie haben die Möglichkeit, sich bis zu 30 % des angesparten Wertes als einmalige Kapitalleistung auszahlen zu lassen.

Die jährliche Grundzulage beträgt pro Person 175 Euro.

Die Kinderzulage beträgt 185,00 Euro für bis Ende 2007 geborene und 300,00 Euro für ab 2008 geborene Kinder.

Wenn Sie die Höhe Ihrer Zulage oder Ihren Zulagenanspruch nachträglich überprüfen oder korrigieren lassen möchten, können Sie uns einen Festsetzungsantrag einreichen.  Diesen können wir Ihnen bei Bedarf zusenden. Ab Datum der Absendung der Bescheinigung nach § 92 EStG haben Sie genau 1 Jahr, um einen Antrag auf Festsetzung der Altersvorsorgezulagen zu stellen. Damit die Prüfung erneut durch die ZfA erfolgen kann, werden nur vollständig ausgefüllte Festsetzungsanträge anerkannt. 

  • Hierfür benötigen wir folgende Daten vom Kind: 
    - Vor- und Nachname 
    - Geburtsdatum 
    - Steueridentifikationsnummer (des Kindes)
    - zuständige Familienkasse und  Kindergeldnummer 
    - kindergeldberechtigte Person

  • Gern können wir Ihnen für die Meldung Ihres Kindes einen Zulagenantrag senden oder Sie ladden ihn auf hier runter. Auch eine formlose Mitteilung an uns reicht aus. 

  • Noch ein Hinweis: Um während der Kindererziehungszeiten als unmittelbar zulagenberechtigt zu gelten, müssen Sie die Kindererziehungszeiten bei Ihrem Rentenversicherungsträger unbedingt innerhalb der ersten 36 Monate nach Geburt des Kindes beantragen. Dafür finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung das Formular V800 „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten“ zum Download. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) wird Sie unabhängig davon noch einmal über dieses Thema informieren. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich direkt an die ZfA unter der Rufnummer 03381-21 22 23 24 oder an Ihren Rentenversicherungsträger wenden. 

  • Die Zulagen werden für das Jahr bescheinigt, in dem sie geflossen sind.  Da die Bescheinigung erst nach Jahresablauf erstellt wird,  werden die Zulagen erst im ersten Quartal des nächsten Jahres bescheinigt. 

  • Eventuell wurden die Zulagen für Ihren Vertrag nach dem Festsetzungsverfahren gutgeschrieben. Nach §90 Absatz 4 Satz 5 EStG wurde Ihnen von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) das Ergebnis der Festsetzung mitgeteilt. Aus diesem Grund kann die Zulage durch die Bescheinigung nach §92 EStG nicht nochmal bescheinigt werden. 

Um die Zulagen in voller Höhe zu erhalten, muss der Mindesteigenbetrag geleistet werden. Um die volle Zulage zu bekommen, müssen Sie also 4 % Ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommens (abzüglich der Zulagen) in Ihren Riester-Vertrag einzahlen.  

Ob ein Anspruch auf Zulagen besteht, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Zulagenberechtigung

Unmittelbar zulagenberechtigt sind Personen, die im entsprechenden Kalenderjahr – zumindest zeitweise – in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland pflichtversichert waren. Zu den unmittelbar Zulagenberechtigten gehören auch 

  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (z. B. neben den versicherungspflichtigen Landwirten auch deren versicherungspflichtige Ehepartner sowie ehemalige Landwirte, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind), 
  • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie 
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten und ihnen gleichgestellte Personen sowie Empfänger von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit. Dieser Personenkreis muss bei seinem Dienstherrn eine Einwilligung zur Übermittlung der Einkommensdaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) abgegeben haben. 

Mittelbare Zulagenberechtigung:  

  • Sie gehören nicht zum Kreis der unmittelbar zulagenberechtigten Personen. 
  • Ihr/e Ehepartner/in ist unmittelbar zulagenberechtigt. 
  • Sie und Ihr/e Ehepartner/in leben nicht dauernd getrennt und haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist. 
  • Sie und Ihr/e Ehepartner/in haben einen auf Ihren Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. 

Nein. Es reicht aus, wenn Sie im jeweiligen Beitragsjahr einen Monat lang berechtigt waren und den entsprechenden Beitrag gezahlt haben.

Wir empfehlen Ihnen keinen Dauerzulagenantrag zu stellen, damit Sie jährlich einen Zulagenantrag von uns erhalten. Mittels dieses Zulagenantrages bitten wir Sie, uns jährlich Ihre Einkünfte aus dem Vorvorjahr mitzuteilen. Dieses Einkommen ist die Grundlage zur Berechnung der Zulagenzahlung. Fehlt diese Voraussetzung, unterbleibt die Zulagenzahlung seitens der ZfA. 

  • Arbeiten Sie für Ihren deutschen Arbeitgeber im Ausland (Auslandsentsendung), sind aber pflichtversichert in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder verbeamtet, können Sie auch weiterhin Ihren Riestervertrag nutzen. 
  • Sind sie für einen ausländischen Arbeitgeber tätig und somit nicht in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert, haben Sie keinen Anspruch auf die Riester-Zulage. 
  • Bei Umzug innerhalb des EU/EWR-Gebiets, verlieren Sie nicht den Anspruch auf die Riester-Förderung und sie verbleibt in Ihrem Riester-Vertrag.   
  • Wohnen Sie zum Rentenbeginn außerhalb des EU/EWR-Gebiets, verlieren Sie den Anspruch auf die Riester-Förderung.  Sämtliche Zulagen und gewährten Steuervorteile müssen wir von Ihrem Riester-Kapital abziehen und an den Staat zurückzahlen.

Wenn Sie eine Zeit lang keine Beiträge mehr für Ihre Riester-Rente zahlen wollen oder können, besteht die Möglichkeit, Ihren Riester-Vertrag ruhen zu lassen -  anstatt den Vertrag direkt zu kündigen. Hierzu reicht eine kurze schriftliche Mitteilung. Ihre Riester-Rente können Sie jederzeit wieder in Kraft setzen. 

Dagegen bringt eine frühzeitige Kündigung Ihres Riester-Vertrags einige Nachteile mit sich. Bisher erhaltene Zulagen und Steuervorteile müssen zurückgezahlt werden und zukünftig müssen Sie auf die staatlichen Zulagen verzichten. Lassen Sie die Riester-Rente ruhen, behalten Sie alle Zulagen, die Sie bis dato bekommen haben.

Gerne können Sie eine befristete Beitragsbefreiung über unser Formular beantragen.

Natürlich haben Sie bei uns die Möglichkeit, Zuzahlungen in den Vertrag einfließen zu lassen, um somit Ihre spätere Rente zu erhöhen und die für die steuerliche Förderung geltenden Beitragsgrenzen (2.100 €/Jahr) voll auszuschöpfen.

Entsprechend der persönlichen Lebenssituation können Beitragsanpassungen vorgenommen werden, um z. B. die vollen staatlichen Förderbeträge zu erhalten. Lassen Sie sich hier von Ihrem Versicherungsmakler oder Ihrere Versicherungsmaklerin beraten: Kontaktformular

Werte

Werte geben Ihnen Auskunft über die Höhe Ihrer Versicherung bei unterschiedlichen Szenarien. So gibt Ihnen z. B. die Ablaufleistung Auskunft darüber, welche Werte Sie voraussichtlich aufgrund der aktuellen Überschussdeklaration zum Ende der Versicherung erwarten können.

Bitte berücksichtigen Sie, dass Überschüsse, die Ihnen bereits gutgeschrieben wurden, in voller Höhe garantiert sind. Eventuell vergleichen Sie im Moment die prognostizierten Überschüsse des Vorjahres mit den prognostizierten Überschüssen des aktuellen Jahres. Wir bitten Sie zu beachten, dass eine Prognose bzw. eine unverbindliche Modellrechnung keinen Leistungsanspruch bewirkt. Durch eventuelle künftige Überschussanpassungen kann es sein, dass sich die Prognose ändert; bereits gutgeschriebene Leistungen werden sich nicht ändern, auch in Zukunft nicht.

Je nach Versicherung beinhaltet eine Versicherung unterschiedliche Werte. Die geläufigsten Werte sind die Höhe der Todesfallleistung, die Höhe des Rückkaufwerts, die Höhe der Ablaufleistung oder die Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme.

Die Überschussmitteilung wird Ihnen immer zum Schluss des Versicherungsjahres zugestellt. Ist Ihre Hauptfälligkeit, also der Jahrestag der Versicherung, zum Beispiel der 01.01., wird die Information zum Überschuss für Sie zum 31.12. berechnet. Da das Dynamikschreiben Ihnen ca. sechs Wochen vor der Hauptfälligkeit und zum Beginn der neuen Versicherungsperiode zugestellt wird, kommt es zu der Überschneidung. Sollten Sie der Dynamik nicht widersprechen, werden die Versicherungsleistungen gemäß dem Dynamikschreiben angepasst. Sollten Sie jedoch der Dynamik widersprechen, bleibt es bei den alten Versicherungssummen und die Werte der Überschussmitteilung entsprechen den aktuellen Werten.

Der in den Versicherungsbeiträgen enthaltene Sparanteil wird mit dem zum Abschlusszeitpunkt garantierten Rechnungszins verzinst und bildet so die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme zum Ende der Laufzeit. Läuft der Vertrag ab, wird die Versicherungssumme zuzüglich der erwirtschafteten Gewinnanteile als Ablaufleistung ausgezahlt.
Bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrags erhalten Sie einen nach anerkannten finanzmathematischen Regeln errechneten Zeitwert, den sogenannten Rückkaufswert.
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen werden mit den Sparanteilen Anteile eines Aktienfonds gekauft. Der Rückkaufswert einer solchen Versicherung berechnet sich nach dem jeweils aktuellen Fondskurs. Der Rückkaufswert = Fondsanteile x Fondskurs abzgl. eines angemessenen Abschlags.Grundsätzlich lässt sich die Wertentwicklung einer Lebensversicherung nicht mit dem Besparen beispielsweise eines Sparbuchs vergleichen, da in den ersten Jahren die Abschlusskosten getilgt werden und der Rückkaufswert noch nicht den eingezahlten Beiträgen entspricht.

Ich benötige zur Vorlage bei der Bank/bei einer Behörde den aktuellen Rückkaufswert. Kann ich diesen auch online anfordern?

Gerne können Sie als auskunftsberechtigte Person (z. B. als Versicherungsnehmer) den aktuellen Rückkaufswert online anfordern.

Gerne können Sie hier die Wertmitteilung anfordern. Bitte beachten Sie, dass evtl. nicht zu jeder Versicherung alle Werte mitgeteilt werden können. Die gewünschte Wertmitteilung erhalten Sie dann aus Datenschutzgründen per Post.

AEOI/CRS

In einer multilateralen Vereinbarung haben sich die OECD- und G20-Staaten geeinigt, Steuerinformationen ab 2017 automatisch auszutauschen (Automatic Exchange of Information = AEOI). Ziel ist, durch einen transparenten globalen Datenaustausch (Common Reporting Standard – CRS) die Steuerhinterziehung weltweit zu bekämpfen. Mit Umsetzung dieser Vereinbarung in Deutschland werden Finanzinstitute verpflichtet, in bestimmten Fällen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Wenn Sie nur in Deutschland der Steuerpflicht unterliegen, ändert sich für Sie nichts. Sollten Sie jedoch (zusätzlich) in einem anderen Land steuerpflichtig sein oder werden, teilen Sie uns dies bitte mit, damit wir Ihre Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zur Weiterleitung an die ausländische Steuerbehörde melden können. Dies betrifft sowohl natürliche Personen als auch Gesellschaften und deren beherrschende Personen.Sollten Sie Ihre Steuersituation nicht eindeutig beantworten können, empfehlen wir Ihnen, sich an Ihren Steuerberater zu wenden. Er kann mit Ihnen klären, ob Sie betroffen sind.

Wenn Sie bereits einen Vertrag bei uns abgeschlossen haben und ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig sind, waren oder werden, ergeben sich keinerlei Änderungen für Sie.Sollten Sie inzwischen im Ausland steuerpflichtig sein oder werden, teilen Sie uns dies bitte mit, damit wir Ihre Daten an das Bundeszentralamt für Steuern und damit zur Weiterleitung an die jeweilige Steuerbehörde melden können. Unabhängig davon werden wir Ihnen bei Beendigung Ihres Vertrags auf der Zahlungsverfügung für Ihr Auszahlungsguthaben die Frage stellen, ob Sie oder der von Ihnen benannte Zahlungsempfänger im Ausland steuerpflichtig sind. Ggf. erfolgt auch hier eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern.

Folgende persönliche und vertragsbezogene Daten müssen von uns an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden:

  • Name
  • Anschrift
  • Ansässigkeitsstaat (Wohnsitz)
  • Steueridentifikationsnummer
  • Geburtsdatum und -ort
  • Versicherungsscheinnummer
  • Vertragsstand (inkl. Erträgen)

Bei Antragstellung fragen wir Sie nach allen notwendigen Informationen. Nutzen Sie hierzu unser Antragsformular. Sollten Sie als Antragsteller eine juristische Person sein, bitten wir Sie, das offizielle Formular oder alternativ eine deutsche Übersetzung davon auszufüllen und mit einzureichen.Haben Sie bereits einen Vertrag bei Swiss Life, können Sie folgendes Formular verwenden, um uns die veränderte Steuerpflichtigkeit mitzuteilen.

Grundsätzlich sind kapitalbildende Versicherungen von AEOI/CRS betroffen.

Zertifizierter Service

Abbildung des Siegels
Abbildung des Siegels

Die Swiss Life Lebensversicherung SE erhielt im März 2022, damals noch als Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland, das Zertifikat Servicequalität (Finance) von TÜV Rheinland.

Untersucht wurde die Servicequalität des Privatkunden- und Geschäftspartnerservices.

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