Versorgungsausgleich und RentenversicherungenPrinzipiell unterliegen alle Rentenversicherungen dem Versorgungsausgleich. Ausnahme: Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht fallen in den
Zugewinnausgleich, wenn das Kapitalwahlrecht vor dem Scheidungsantrag ausgeübt worden ist.
Umgekehrt gilt: Kapitalbildende Lebensversicherungen werden normalerweise im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht fallen jedoch dann in den Versorgungsausgleich, wenn das Rentenwahlrecht vor der Scheidung ausgeübt worden ist.