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Was sich geändert hat
 
Seit 01.09.2009 gilt beim Versorgungsausgleich ein neues Recht.
 
Thema des Monats: Scheidung und Altersvorsorge
 
 
Bei einer Scheidung werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte fifty-fifty aufgeteilt – der sogenannte Versorgungsausgleich. Bei seit 2005 eingetragenen Lebenspartnerschaften wird dieser übrigens auch zwingend durchgeführt.
Wichtig zu wissen: Im Jahr 2009 wurde der im Jahr 1977 eingeführte Versorgungsausgleich umfassend reformiert. Die neuen Regelungen gelten, unabhängig vom Datum der Eheschließung, für alle Scheidungsverfahren, die ab dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind.
Das neue Prinzip: Grundsätzlich interne Teilung der Anrechte
Die wichtigste Neuerung: Jetzt werden bei Scheidungen alle Anrechte in dem Versorgungssystem geteilt, in dem sie entstanden sind. Dieses Prinzip heißt interne Teilung.

Früher wurden Anrechte – unabhängig davon, woher sie stammten – überwiegend in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben (Stichwort: Barwertverordnung). Eine externe Teilung, also eine Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger, soll es nur noch in Ausnahmefällen geben.
Ziel: Einfachere und gerechtere Aufteilung der Ansprüche
  • Bei der alten Regelung lag die Tücke im Detail. So konnten sich ausgeglichene Versorgungsanrechte zu unterschiedlichen Rentenansprüchen entwickeln. Fehleranfällige Prognosen zu Vergleichbarkeit und Entwicklung von Ansprüchen gehören nun der Vergangenheit an.
  • Auch Versorgungsansprüche aus betrieblicher und privater Altersversorgung werden bereits bei der Scheidung vollständig und endgültig ausgeglichen. Bislang waren diese dem späteren, sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten – oft zum Nachteil der Frauen.
  • Früher gab es häufig Probleme, wenn die Eheleute Rentenansprüche in den alten und in den neuen Bundesländern erworben haben. Jetzt können die Entgeltpunkte West und die Entgeltpunkte Ost gesondert ausgeglichen werden.
  • Außerdem entfällt die Notwendigkeit, sich zum Renteneintritt – also unter Umständen Jahrzehnte nach der Scheidung – noch einmal mit finanziellen Fragen rund um den Versorgungsausgleich auseinandersetzen zu müssen.
  • Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag durchgeführt.
  • Der Versorgungsausgleich kann wegen Geringfügigkeit entfallen, wenn die Ehepartner ähnlich hohe Anrechte gleicher Art erworben haben.
  • Kein „Rentnerprivileg“ mehr: Es macht jetzt für den Versorgungsausgleich keinen Unterschied mehr, ob ein Ehepartner bereits eine Rente erhält oder nicht.
  • Neue Härteregelungen: Die Gründe, warum eine Rente nicht oder nur teilweise um Abschläge aus einem Versorgungsausgleich gemindert wird, wurden erweitert. Die Deutsche Rentenversicherung Bund informiert ausführlich über diese sogenannten Anpassungsregelungen.
  • Was sich nicht geändert hat: Ehepartner können nach wie vor Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beim Notar treffen – sittenwidrige Verträge natürlich ausgeschlossen.

 
 
 
 
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