Als das Alterseinkünftegesetz 2005 in Kraft trat, konnten Versicherte nur 60 Prozent der von ihnen in die Basisversorgung eingezahlten Beiträge steuerlich geltend machen (§10 Abs. 3 EStG).
Dieser Anteil steigt jährlich um zwei Prozentpunkte an, sodass im Jahr 2025 die Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe steuermindernd wirken. Im Gegenzug wird die Rentenbesteuerung (abhängig vom Jahr des Rentenbeginns) bis zum Jahr 2040 schrittweise erhöht.
Ziel der Übergangsregelungen ist es, Doppelbesteuerungen möglichst zu vermeiden und dennoch den Bundeshaushalt nicht zusätzlich zu belasten. Um sicherzustellen, dass die Versicherten in der Übergangszeit keine Nachteile erleiden, wird bis zum Jahr 2019 die sogenannte Günstigerprüfung durchgeführt. Dabei wird der Sonderausgabenabzug nach altem und neuem Recht gegenübergestellt. Der Steuerpflichtige erhält automatisch die für ihn günstigere Regelung.