Links to www.swisslife.com Über die Swiss Life Gruppe Aktionäre und Analysten
 

 
Erste Schicht: Basisversorgung
 
Die Grundlage für später
 
Versicherungsformen & Zielgruppen
Zur Basisversorgung zählt der Gesetzgeber die gesetzliche Rentenversicherung (GRV), die berufsständische Versorgung, die Alterssicherung der Landwirte, die Künstlersozial-versicherung sowie die sogenannte Rürup- oder Basis-Rente.
Vorsorge-Know-how: Basisversorgung
 
 
Die hier durch Beitragszahlung erworbenen Ansprüche können in der Regel nicht vererbt, beliehen, veräußert oder übertragen werden, sondern dienen der lebenslangen Absicherung des Versicherten in Form einer Rente.
Absicherungen für den Fall der Erwerbsminderung oder für Hinterbliebene sind grundsätzlich möglich, in manchen Versicherungsformen sogar obligatorisch (zum Beispiel die Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung).
Die Basisversorgung deckt – wie der Name schon sagt – nur die grundlegenden Bedürfnisse im Alter ab. Um den Lebensstandard halten zu können, müssen künftige Rentnergenerationen über die Pflichtbeiträge hinaus freiwillig vorsorgen.
Förderung & Steuern
Der Staat unterstützt die Basisversorgung über einen steuerlichen Freibetrag: In der Erwerbsphase können Versicherte einen Teil der aufgewendeten Beiträge steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen (§10 Abs. 3 EStG).

Die jährliche Höchstgrenze wurde auf 20.000 Euro für Alleinstehende (40.000 Euro für Verheiratete) festgesetzt.

In der Leistungsphase wirkt sich die nachgelagerte Besteuerung aus, d.h. der Rentner muss die Zahlungen, die er von der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Rürup-Rente erhält, ab 2040 voll versteuern (§22 Nr. 1 EStG).
Übergangsregelungen
Als das Alterseinkünftegesetz 2005 in Kraft trat, konnten Versicherte nur 60 Prozent der von ihnen in die Basisversorgung eingezahlten Beiträge steuerlich geltend machen (§10 Abs. 3 EStG). Dieser Anteil steigt jährlich um zwei Prozentpunkte an, sodass im Jahr 2025 die Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe steuermindernd wirken.

Im Gegenzug wird die Rentenbesteuerung (abhängig vom Jahr des Rentenbeginns) bis zum Jahr 2040 schrittweise erhöht.

Ziel der Übergangsregelungen ist es, Doppelbesteuerungen möglichst zu vermeiden und dennoch den Bundeshaushalt nicht zusätzlich zu belasten. Um sicherzustellen, dass die Versicherten in der Übergangszeit keine Nachteile erleiden, wird bis zum Jahr 2019 die sogenannte Günstigerprüfung durchgeführt. Dabei wird der Sonderausgabenabzug nach altem und neuem Recht gegenübergestellt. Der Steuerpflichtige erhält automatisch die für ihn günstigere Regelung.
 
 
Seite speichern bei