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Fünf Durchführungswege
 
Verschiedene Wege, ein Ziel
 
Vorsorge-Know-how: Fünf Durchführungswege
 
 
Der Arbeitgeber entscheidet, in welcher Form er die betriebliche Altersversorgung in seinem Unternehmen anbieten will. Er kann die Betriebsrente im Rahmen einer Pensionszusage selbst durchführen oder sich an einer Unterstützungskasse beteiligen. Oder er nutzt die externen Wege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds.
 
 
Die fünf bAV-Durchführungswege
 
 
Egal, welchen Weg er wählt: Der Arbeitgeber haftet für die Erfüllung der von ihm gegebenen Zusage. Daher liegt die Entscheidung der Vorgehensweise einzig in seinem Ermessen.
Pensionszusage
Bei der Pensionszusage - auch Direktzusage oder unmittelbare Versorgungszusage genannt - verpflichtet sich der Arbeitgeber selbst, die vereinbarten Leistungen zu gewähren. Er ist damit Träger der Versorgung und sollte zur Finanzierung der Betriebsrente Rückstellungen bilden.

Die Pensionszusage unterliegt keiner staatlichen Aufsicht. Bei einer rückgedeckten Pensionszusage schützt jedoch im Falle einer Insolvenz des Unternehmens der Pensions-Sicherungs-Verein die Ansprüche der Arbeitnehmer.
Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Einrichtung, die betriebliche Altersvorsorge für einen oder mehrere Arbeitgeber durchführt. Der Arbeitgeber wird Mitglied in dieser Unterstützungskasse und zahlt Beiträge für seine Mitarbeiter ein.

Der Rechtsanspruch der Beschäftigten besteht nicht gegenüber der Unterstützungskasse, sondern direkt gegenüber ihrem Arbeitgeber. Bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse greift im Falle einer Insolvenz der Pensions-Sicherungs-Verein.
Direktversicherung
Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine besondere Art der Lebensversicherung. Der Arbeitgeber schließt sie zugunsten seines Mitarbeiters ab. Bezugsberechtigt für die Leistungen sind der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen.

Der Beitrag kann vom Arbeitgeber getragen oder vom Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung finanziert werden. Auch eine Teilung zwischen Chef und Mitarbeiter ist möglich.

Direktversicherungen unterliegen der staatlichen Versicherungsaufsicht und damit deren Anlagebeschränkungen. So werden die Ansprüche der Beschäftigten gesichert.

Ausführliche Informationen zur Direktversicherung finden Sie in unserem Themenschwerpunkt Direktversicherung.
Pensionskasse
Die Pensionskasse ähnelt einer Lebensversicherung und wird von einem oder mehreren Unternehmen getragen. Der Arbeitgeber schließt zugunsten des Arbeitnehmers eine Versicherung ab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er die Betriebsrente allein finanzieren muss: Der Beitrag kann von Chef und Mitarbeiter gemeinsam aufgebracht werden oder der Mitarbeiter finanziert seine Altersvorsorge im Rahmen einer Entgeltumwandlung.

Pensionskassen unterliegen wie die Direktversicherung der staatlichen Versicherungsaufsicht.
Pensionsfonds
Pensionsfonds sind rechtlich selbstständige Einrichtungen, die für Arbeitgeber die betriebliche Altersvorsorgung durchführen.

Pensionsfonds unterliegen zwar der staatlichen Versicherungsaufsicht. Da die eingezahlten Beiträge im Gegensatz zur Direktversicherung und zur Pensionskasse weitgehend frei am Kapitalmarkt angelegt werden dürfen, werden die Ansprüche der Beschäftigten zusätzlich über den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt.
Immer mehr in den Blickpunkt gerät beim Pensionsfonds die Möglichkeit, Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds auszulagern. Durch die erhöhte Eigenkapitalquote verbessern sich die Möglichkeiten bei Kreditaufnahmen, die Bilanz wird verkürzt und auch die Unternehmensnachfolge kann frei von Pensionsverpflichtungen gestaltet werden.
 
 
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