Wird die Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung in einem verbindlichen Tarifvertrag allerdings nicht genannt, haben die Beschäftigten der jeweiligen Branche keinen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung aus laufendem Lohn oder Gehalt. In diesem Fall greift der sogenannte Tarifvorrang, dem das Recht auf Entgeltumwandlung untergeordnet ist.