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Häufige Fragen

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Was ist eine Entgeltumwandlung?

Mit Entgelt wird der Verdienst eines Arbeitnehmers bezeichnet.

Seit 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, Teile ihres Bruttolohns bzw. Bruttogehalts in eine betriebliche Altersvorsorge zu investieren und so Steuern und Sozialabgaben zu sparen.

Das Recht auf Entgeltumwandlung ist dem Tarifvorrang untergeordnet. Dies bedeutet: Tariflohn kann nur umgewandelt werden, wenn der verbindliche Tarifvertrag dies vorsieht. Ausnahme: Sonderzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind von dieser Regelung nicht betroffen.

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Versicherungsnehmer / versicherte Person

Welcher Unterschied besteht zwischen einem Versicherungsnehmer und einer versicherten Person?

Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und häufig zugleich die versicherte Person (d.h. diejenige, deren Risiko durch den Vertrag abgedeckt wird) sowie der Beitragszahler.

Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) jedoch ist in der Regel der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer die versicherte Person bzw. der Bezugsberechtigte

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Sicherungsfonds

Swiss Life in Deutschland ist Mitglied im Sicherungsfonds Protektor, den die deutschen Lebensversicherer gegründet haben.

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Elternzeit

Was muss ich als Arbeitgeber an Swiss Life melden, wenn ein Arbeitnehmer während seiner Elternzeit weiter die Beiträge einzahlt?

Sie als Arbeitgeber müssen uns mitteilen, wie die geleisteten Beiträge der versicherten Person zu versteuern sind. Teilen Sie uns dies nicht mit, werden in der Auszahlungsphase die Leistungen voll besteuert.

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Leistung im Sterbefall

Wer erhält die Leistungen, falls die versicherte Person (Arbeitnehmer) vor Renteneintritt versterben sollte?

Das hängt von der jeweiligen Versorgungszusage des Unternehmens sowie dem gewählten Durchführungsweg ab. Danach richtet sich, ob und in welcher Höhe im Todesfall vor Vertragsende Leistungen an Hinterbliebene ausgezahlt werden.

Hinterbliebene können dabei folgende Personen sein: Witwen/Witwer, Kinder (für die noch Kindergeld gezahlt wird), frühere Ehepartner sowie Lebensgefährtinnen/ Lebengefährten.